Sichere Aufbewahrung von Waffen......

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Kontrolle der

1. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

* Waffen und die dazugehörende Munition dürfen nur getrennt voneinander in Sicherheitsbehältnissen (Waffenschränke, Tresore) aufbewahrt werden.

* Je nach Art und Anzahl der aufzubewahrenden Waffen und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten unterschiedlich hohe technische Anforderungen für die Sicherheitsbehältnisse nach Normen und Standards des Deutschen Instituts für Normung (DIN) oder Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA).
* Detailregelungen zur Aufbewahrung - insbesondere zu den Normen, Standards, Widerstandsgrad, Schließsystemen, Gewicht und Verankerung der Sicherheitsbehältnisse im Mauerwerk - ist in den §§ 13 und 14 der AWaffV geregelt.
* Waffenbesitzer haben die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

2. Die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften wird von den örtlich zuständigen Behörden der Länder kontrolliert.

* Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung kann durch Vorlage von Kauf- bzw. Installationsbelegen geeigneter Sicherheitsbehältnisse oder technischer Sicherheitsvorkehrungen bei der zuständigen Behörde erfolgen.
* Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, z.B. wenn der Waffenbesitzer seiner Nachweispflicht ganz oder teilweise nicht nachgekommen ist, Hinweise Dritter vorliegen oder Vorfälle aus der Vergangenheit den Verdacht auf Sicherheitsmängel aufkommen lassen, kann die Behörde den Zutritt und die Kontrolle vor Ort verlangen.
* Die Kontrolle der Aufbewahrung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen, der Waffenbesitzer ist nicht verpflichtet der Behörde den sofortigen Zutritt in seine Wohnung zu gewähren (Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG).
* Verweigert der Waffenbesitzer den Zutritt, kann die Behörde den Zutritt erzwingen, die Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des jeweiligen Landes, dessen Behörde den Zutritt verlangt.
* Zur Verhütung dringender Gefahren ist der Zutritt in Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers möglich, z.B. wenn konkrete Hinweise auf wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten vorliegen, dies gilt auch bei Abwesenheit des Waffeninhabers oder Wohnungsinhabers.

Letzte Änderung: 17.03.2009


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