Aus und von der Jagd

...neue Waffenschränke braucht das Land

Allibi Gesetzgebung:

Diesmal erwischt es wieder mal den legalen Waffenbesitzer und seinen Waffenschrank zur Beruhigung der Bevölkerung und zum Nutzen der Hersteller. Am 25. Januar wurde der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vorgelegt und dürfte demnächst alle Gremien durchlaufen haben.
Den ganzen Bericht können Sie hier lesen:

einfach anklicken.....
Waffengesetz



Grundsätzliches zur Jagd


Interessantes zum Thema "Jagd" ......

Ich möchte an dieser Stelle einen von mir sehr geschätzten, kompetenten und passionierten Mitjäger vorstellen:

Mafred Nolting

Er  schreibt einen eigenen Blog zum Thema Jagd. Seine Beiträge sind sehr interessant und sicher lesenswert!
Hier geht es auf seinen Blog:
Klick    > Hier <


Die Partei Bündnis 90/Die Grünen ....

fordert (mal wieder) Dinge wo sich der normale Bürger fragt, was muss einen Menschen geschehen sein, um so abstruse Ideen zu entwickeln??
Noch mehr stellt sich mir die Frage wer kann solche Partei wählen???
  1. Beschränkung und Überwachung der Munitionsmengen von Jägern
  2. Verbot "aller" halb automatischer Waffen
  3. Eu weites Verbot von dekorations Waffen

Diese in einem Atemzug
mit der freigabe von Betäubungsmittel in Verkauf, Besitz und Verbrauch,
dem Wahlrecht für Kinder ab der Vorschulklasse,
Straffreiheit für Missbrauch von jugendlichen und Kindern unter der Voraussetzung der "Zustimmung" der betroffenen ...... etc.

Hier muss ich nun eine Lanze für den LJV B brechen ...
nach Bekanntgabe der "neuen" (oder erneuten) Forderung durch diese Partei hat binnen zweier Tagen das Präsidium reagiert!!!!
Es wurde ein (wie ich finde) sehr sachlicher "offener Brief" an den Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Herrn Axel Vogel, formuliert.


Den Brief finden Sie  > Hier <

Gut, das wird die weder die Partei noch ihre Wählerschaft treffen, aber bemerkenswert ist die schnelle Reaktion!
Das sollte anerkannt werden!

Mit Waihei und HoRüdHo
Ronald Braun

Die Rechtfertigung der Jagd


Die Rechtfertigung der Jagd
heute wichtiger denn je!

 

Am 28. Februar 2016 fand in Berlin ein außerordentlich erhellendes Symposium statt zum Thema: Jagd in Deutschland wie wird sie in 30 Jahren aussehen? .

Veranstalter war die Young Opinion (YO) des CIC, des (auf deutsch) Internationalen Rates zur Erhaltung der Jagd und des Wildes (Info dazu bei Wikipedia unter diesem Stichwort). Thematisiert wurden, unter anderem, die Themen Jagd und Eigentum , Jagd und Presse , Jagd und Naturschutz und Jagd und Politik


Weiteres können Sie > hier <  lesen!!!



Bewertungskonvention für Verbiss- und Schälschäden

Konzept einer Bewertungskonvention für Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild


Die Diskussion um den Wald-Wild-Konflikt, der faktisch ein Konflikt zwischen verschiedenen individuell-subjektiven und kollektiv-gesellschaftlichen Zielen und Interessen ist, wird seit langer Zeit geführt und lenkt den Blick immer wieder auf die Einflüsse des Wildes auf die Wälder und die Forstwirtschaft mit ihren Forstbetrieben. Bei einer eingehenden Betrachtung dieser Einflüsse wird aber auch deutlich, dass die Wahrnehmung eines möglichen Konfliktes in hohem Maße von den jeweils spezifischen Interessen der Jagdausübenden und der Waldeigentümer geprägt ist.


Es ist in der Diskussion unstrittig, dass Schalenwild in verschiedenen Auswirkungen unmittelbaren und mittelbaren Einfluss auf die Waldvegetation hat.1 REIMOSER (2000) unterscheidet Einwirkungsmöglichkeiten wie Tritt, Keimlingsverbiss, Baumverbiss, Fegen, Stammschälung und Wurzelschälung in Abhängigkeit von den Entwicklungsphasen des Waldes und der beeinflussenden Tierart. Inwiefern ein durch Schalenwild hervorgerufener Einfluss an Bäumen als forstbetrieblicher Schaden wahrgenommen und ein Anspruch auf Ausgleich erklärt wird, hängt auch von den betrieblichen Zielen des jeweiligen Forstbetriebes ab (PRIEN & MÜLLER 2010). Im Folgenden


werden die Betrachtungen allein auf die Auswirkungen von Verbiss und Fegen bzw. von Schälung durch Schalenwild an wirtschaftlich relevanten Baumarten beschränkt, weil es sich hierbei um die hauptsächlichen Schadensursachen handelt.


Hier können Sie sich das Konzept herunter laden:   > Klicken <






Schalldämpfer in der Jagd

Bisher wurde die angebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Gesetzeskommentar

zu Gesetzeskommentar und von Urteilsbegründung zu Urteilsbegründung unreflektiert

abgeschrieben. Nirgendwo ließ sich bisher nachlesen, ob Schalldämpfer denn wirklich die ihnen zugesprochene

Deliktrelevanz hätten: Entsprechende Statistiken waren nicht vorhanden oder wurden

nicht veröffentlicht, auch kriminalistische Grundsatzpapiere oder Untersuchungen waren nicht

verfügbar - es gab schlicht keine Quellen.

Solange die behauptete Gefährdung durch Schalldämpfer in der Hand von Legalwaffenbesitzern aber

nicht mit Fakten unterlegt werden kann, bleibt sie genau das: eine bloße Behauptung!

Der auf den nachfolgenden Seiten in vollem Umfang angeführte Bericht zeigt deutlich, dass die Fachleute des Bundeskriminalamtes einen sachlichen und ideologiefreien Blick auf den Sachverhalt haben offenbar ganz im Gegensatz zur politischen Ebene.

 

Hier > klicken <

 
 

 

Einsatz von Wildkameras

Das Landgericht Essen hat als eines der ersten Berufungsgerichte ein Urteil zugunsten des Einsatzes von Wildkameras im Rahmen der Wildhege und Jagdausübung für Jäger getroffen.

 

Eine Flächeneigentümerin hatte gegen die Überwachung von Jagdeinrichtungen auf ihrem Gelände geklagt. Die Jagdpächterin des Reviers solle bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000,-- Euro! erhalten oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

 

Dagegen enschieden sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Berufungsgericht. Die Jagdpächterin hatte nach Auffassung der Gerichte nicht rechtswidrig gehandelt, da sie die Wildkameras so installierte, dass sie damit nur die Kirrung beobachten konnte. Nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen jagdliche Einrichtungen einem allgemeinen Betretungsverbot. Zudem seien die Aufnahmen nicht geeignet, einen Menschen sicher zu identifizieren.

 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2014/10_S_37_14_Urteil_20140626.html

 
 


 

Erschienen im Landwirtschaftliches Wochenblatt (Westfalen-Lippe)

 

Biogasmais außen

 

 

vor?

 

16.01.2015 . Das Amtsgericht Plettenberg weist die Klage von Markus V. ab: Der Jagdpächter muss Schaden durch Schwarzwild nicht ersetzen, weil der Mais in einer Biogasanlage gewerblich verwertet wird.

Es handelt sich zwar nur um einen Einzelfall. Doch das Urteil des Amtsgerichts (AG) Plettenberg vom 15. Dezember 2014 könnte Signalwirkung haben. Davon jedenfalls ist Ralph Müller-Schallenberg überzeugt. Der Fachanwalt für Jagdrecht aus Leverkusen, Präsident des Landesjagdverbandes NRW, hat Jagdpächter Jörg K. vor dem Amtsgericht vertreten. Er sagt: Wird Mais in einer Biogasanlage gewerblich genutzt, muss der Jagdpächter Wildschaden nur noch ersetzen, wenn im Jagdpachtvertrag keine Begrenzung der Haftungsübernahme auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke enthalten ist.

Wildschaden gemeldet

Im September 2013 hatte Markus V. Schäden durch Schwarzkittel auf seinem gepachteten Acker (3 ha) bei der Stadt angemeldet und das Vorverfahren beantragt. Nach einer Vor-Ort-Besichtigung wurde der Schaden auf 365 € beziffert. Doch der Jagdpächter weigerte sich zu zahlen. Markus V. betreibe eine Biogasanlage. Er nutze den Mais gewerblich. Laut Jagdpachtvertrag, der bis Ende März 2018 läuft, sei der Jagdpächter nur zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet.

 

Markus V. dagegen hatte argumentiert, dass er den Mais auch an sein Vieh auf dem Hof verfüttere.

 

Gemeinsame Biogasanlage

Das Amtsgericht wies die Klage des Landwirtes ab. Nach Ansicht der Richterin hatte der Kläger nicht nachgewiesen, in welchem Umfang er den Mais auch an seine Tiere verfüttere, also rein landwirtschaftlich nutze. Der Kläger betreibe mit einem Berufskollegen eine Biogasanlage als GbR. Er nutze den Mais primär gewerblich.

 

Nach § 6 des Jagdpachtvertrages sei der Beklagte nur zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet. Entscheidend sei, was sich der Jagdpächter und der Verpächter des Eigenjagdbezirks unter dem Begriff landwirtschaftlich genutzte Fläche bei Vertragsabschluss vorgestellt hätten. Dem Jagdpachtvertrag könne man dazu nichts entnehmen. Somit komme es darauf an, was ein Durchschnittserklärungsempfänger unter dem Begriff verstehe.

Die Biogasanlage erzeuge Strom, der gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist werde. Damit falle der Maisanbau nicht mehr unter den Begriff Landwirtschaft, urteilte die Richterin. Eine solche Einordnung erfolge auch im Steuerrecht. Danach liege ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 24) nicht mehr vor, wenn ein Landwirt nahezu seine gesamte Maisernte in einer Biogasanlage verwerte.

Das Amtsgericht wies die Klage des Landwirtes auch deshalb zurück, weil er nicht detailliert dargelegt hatte, welchen Anteil des angebauten Maises er an seine Tiere verfüttert hat.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Berufung war nicht zugelassen, weil der Streitwert unter 600 € lag. Nach Ansicht von Ralph Müller-Schallenberg müssen Landwirte, Jagdgenossenschaften und Jagdpächter in Zukunft genau prüfen, welche Klausel ihr Jagdpachtvertrag enthält. Ist Wildschadenersatz nur an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken übernommen, kann sich der Jagdpächter weigern, Wildschaden an Silomais zu ersetzen, der in einer Biogasanlage gewerblich verwertet wird.

Ist im Jagdpachtvertrag dagegen nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Danach muss der Jagdpächter grundsätzlich für alle Wildschäden aufkommen, die etwa Wildschweine, Rehe oder Hirsche an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen in Feld und Wald anrichten.

Und das Fazit ...?

Das Fazit des Fachanwaltes: Das Urteil des AG Plettenberg weist in die Richtung, dass Landwirte und Jagdpächter künftig noch stärker zusammenarbeiten müssen, um Schäden auf Maisflächen durch Schwarzwild zu vermeiden. Viele Jagdpächter werden eine unbegrenzte Ersatzpflicht in neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen in bestimmten Regionen nicht mehr übernehmen. Auch die Frage, ob gewerblich genutzter Silomais auszugleichen ist, können die Parteien im Vertrag ausdrücklich regeln (Az. 1 C 425/13). As

 

Jagd aktuell

Interessantes zum Thema "Jagd"

Jagdrecht im Netz

Einer der interessantesten Blogs zum Thema Jagdrecht:
Der Schutz und die Erhaltung unserer natürlichen Umwelt mit allen ihren Lebensformen in Fauna und Flora gewinnt im Zeitalter der Globalisierung einerseits und der Verknappung von Rohstoffen und Energie-Ressourcen andererseits immer mehr an Bedeutung. Unser 2009 gegründetes Institut leistet mit seiner strikten Ausrichtung des Gesellschaftszwecks auf das Prinzip der Nachhaltigkeit im gesamten Wirtschaftsleben seinen Beitrag.

Hier geht es zur Internetseite:

JUN.i Institut für Jagd, Umwelt und Naturschutz UG (haftungsbeschränkt)

- Private Forschungs- und Dienstleistungseinrichtung


Wilderei in Bbg ....

 

NEU

 Anfrage im Landtag:

Wilderei und Verstöße gegen das

Fischerei- und Jagdgesetz in

Brandenburg

Die Anfrage und die Antwort des  MLUL
 
> hier [307 KB] <
 

Aus Berlin.....

Artikel der Wild & Hund

Wildtiertelefon nicht in Jägerhand

Die telefonische Beratung rund um Probleme, Fragen und Begegnungen mit Wildtieren wird ab sofort vom NABU Berlin betreut. Der Landesjagdverband (LJV) hat beschlossen, das Wildtiertelefon nicht zu übernehmen. Diese Entscheidung hatte in der Berliner Jägerschaft für viel Unruhe gesorgt.

Ende Januar war die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt an den LJV herangetreten mit der Aufforderung, eine Aufgabenbeschreibung und ein finanzielles Konzept vorzulegen. Wie viel Geld dafür zur Verfügung stehen sollte, war nach Auskunft des LJV auch auf mehrere Nachfragen hin nicht zu erfahren. Bekannt wurde aber, dass die Senatsverwaltung schon seit Längerem aus Kostengründen versucht, diese Aufgabe aus dem Bereich der Berliner Forsten zu lösen und dass anders als der LJV der NABU darüber informiert war. So konnte dieser sich in Ruhe und ausführlich mit den Gegebenheiten auseinandersetzen.

Für die NABU Wildvogelstation wurden für die Jahre 2014 und 2015 jeweils 100 000 Euro vom Senat zur Verfügung gestellt. Ob der NABU für die weitere Aufgabe noch mehr Gelder erhält, war nicht herauszubekommen. Auffallend ist, dass die zuständige Presse stelle des Senats bei kritischen Nachfragen von WILD UND HUND regelmäßig in ungewöhnlich zäher Manier Auskunft erteilt.

 

.... Berlingeht seinen "eigenen" Weg!!!!

 

 


 

 

Wildunfall - Was tun ? 

 

Meldepflicht !

 

Maßnahmen zur Beachtung

 

Ein Zusammenstoß im Straßenverkehr mit einem dem Jagdrecht unterliegendem Wildtier (Wild) wird als Wildunfall bezeichnet. Üblicherweise entsteht bei solchen Unfällen zumeist nur Sachschaden am Fahrzeug. Im Bundesland Brandenburg besteht gemäß § 27 des Jagdgesetzes eine Meldepflicht bei Zusammenstößen zwischen Kraftfahrzeugen und Wild. 

Diese Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen, jeweils an die zuständige Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder den örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Eine solche Meldung muss bei jedem Unfall mit Wild abgesetzt werden, unabhängig davon, ob das Wild beim Unfall getötet wurde oder sich scheinbar unverletzt entfernt hat. 

Neben dieser Meldepflicht sind bei einem Wildunfall folgende Maßnahmen unbedingt zu beachten: 

  • Unfallstelle absichern
  • getötetes Wild gegebenenfalls von der Fahrbahn ziehen (Schutzhandschuhe verwenden!)
  • verletztes Wild nicht berühren oder anderweitig beunruhigen (Stress für das Tier, Selbstgefährdung)
  • Wildunfallbescheinigung für Versicherung durch Polizei oder Jagdausübungsberechtigten ausstellen lassen
  • Wildspuren am Auto fotografieren (Blut, Fellteile) 

Diese Wildunfallbescheinigung dient als Nachweis eines Wildunfalls. Damit können Mitglieder von Automobilclubs eventuell eine Beihilfe für Wildschäden am Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen bei den Automobilclubs erhalten.  

Sollten Sie angefahrenes Wild ohne Meldung am Straßenrand zurück lassen, stellt dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Wenn Sie Wild eigenmächtig mitnehmen, erfüllt dies unter Umständen den Straftatbestand der Wilderei.

 

Der Wolf

1. Internationales Wolfssymposium in Wettringen

 

Ein Bericht von Silke Engelhardt

 

Es waren Wissenschaftler aus der ganzen Welt zusammen gekommen,

um einerseits, zu vergleichen, wie sich Wolfspopulationen wo in

welcher Weise ausgebreitet haben, andererseits aber auch ein

Fundament zu schaffen, in dem Weltweit übergreifend Informationen

und Erkenntnisse schneller und qualifizierter ausgetauscht werden

können.

Die Menge an Informationen, die dort zusammen getragen wurden, war überwältigend und ich versuche, mit wenigen Worten zusammen zu fassen, welche
Eckpunkte bereits jetzt fest gehalten werden können.

Weiteres können Sie hier lesen:  > Klick [681 KB] <

 


Lassen sich Großraubtiere in bewohnter Kulturlandschaft halten?

 
Eine Einschätzung von

VALERIUS GEIST, Calgary/Kanada

(erschienen in  Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Bd. 39 (2014)

Hier kann die Stellungnahme runtergeladen werden:

> Klicken <


 
Das es kommen wird konnte jeder wissen .....
 
Weiter geht es > hier <
 
 

..... Aus Niedersachsen:
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat eine Übersicht über Nutztierrisse in Niedersachsen erstellt. Diese Übersicht ist im Internet zu finden und soll für mehr Transparenz bezüglich möglicher Wolfsrisse sorgen.
 
 

Wie unsere Wildtiere über den Winter kommen

 
 
Mit Ruhe durch den Winter

Unwetter mit Schnee und Sturm sind fürs Wochenende vorausgesagt. Frostigen Temperaturen trotzen wir mit warmer Kleidung und Zentralheizung. Doch was machen unsere heimischen Wildtiere? Spuren und Fährten sind oft die einzigen Lebenszeichen.

 

Pflanzenfresser leben auf Sparflamme

  • Tiere, die auf pflanzliche Nahrung angewiesen sind, bietet der Winter wenig. Schmalhans ist Küchenmeister. Die heimischen Vertreter der Wiederkäuer, besonders Reh und Rot- und Damhirsch, leben deshalb auf Sparflamme.
  • Besonders wichtig für das Überleben kalter, schnee- und frostreicher Perioden ist ein üppiger Winterspeck, den sich die Tiere im Herbst angefressen haben.
    Und: Viel Ruhe.
    Im Spätwinter ist die Nahrungssuche teilweise mit mehr Energieaufwand verbunden, als mit dem kargen Futter aufgenommen wird.
    Flüssigkeitsaufnahme ist nahezu 0 Rehe nehmen ihren Flüssigkeitsbedarf mit der Äsung (Futter) auf
  • Die Taktik: Ein kleines bisschen Winterschlaf. Hirschartige können beispielsweise den Herzschlag von regulär 60 Schlägen pro Minute auf 30 Schläge reduzieren. Die Körpertemperatur in den Extremitäten wird ebenfalls herabgesetzt. Selbst am Brustbein wurden im Spätwinter statt der normalen 37 Grad Celsius nur 15 Grad gemessen.
  • Schönheitsfehler dieser Taktik: stark eingeschränkte Mobilität. Selbst bei Störungen etwa durch Wanderer oder Skifahrer abseits der Wege und Loipen bleibt das Wild vermeintlich ruhig stehen und lässt Menschen näher heran als normal.
    Es wirkt zutraulich. In Wirklichkeit bedeutet diese Situation Stress, Alarmstufe Rot, sozusagen. Eine Flucht wird nur hinausgezögert, weil sie noch mehr Energie verbrauchen würde. Jede unnütze Bewegung kostet Energie! Energie die sie nicht mehr aufnehmen können!
    Bei ständigen Störungen sind Schälschäden an Bäumen die Folge, da die Tiere den erhöhten Energiebedarf mit Baumrinde decken wollen.
  • Werden Tiere ständig aufgeschreckt, überleben sie im schlimmsten Fall den Winter nicht. Deshalb sollten Freizeitsportler und Spaziergänger auf den Wegen bleiben. Und Hunde sollten immer angeleint oder nicht im direkten Einflussbereich von Frauchen oder Herrchen bleiben.

Füttern: Ja oder nein?

  • Grundsätzlich gilt: Unsere heimischen Tiere haben sich über die Jahrtausende an die Witterung angepasst und wissen mit dem Winter umzugehen. Sie senken ihren Stoffwechsel derartig ab, das sie nur noch 5-10 % ihrer normalen Futtermenge aufnehmen und verarbeiten können. Nehmen sie jetzt Kraftfutter auf bekommen sie Durchfall. Sie verdursten da der Flüssigkeitsverlust nicht auszugleichen ist!!!
    Werden sie gehetzt, beunruhigt und unter Stress gesetzt können se jämmerlich eingehen!
    ......... und die weiblichen Tiere sind alle in guter Hoffnung sie werden ihre Nachkommen schädigen!!
    Fazit: Ruhe ist viel wichtiger als zusätzliches Futter.
  • Pflanzenfresser wie Rehe und Hirsche werden in der Regel nur in Notzeiten gefüttert diese sind in Notverordnungen der Bundesländer genau geregelt. Förster und Jäger sorgen dann für die artgerechte Fütterung. Etwa wenn eine verharschte Schneedecke oder Eis das Finden von Nahrung am Boden unmöglich macht.
  • Falsch verstandene Tierliebe ist es sicherlich, wenn die Reste von der Kaffeetafel oder vom Mittagstisch am Waldrand entsorgt werden. Davon profitieren höchstens Allesfresser wie Fuchs und Wildschwein, für die der Tisch ohnehin schon reich gedeckt ist. Scheue Rehe oder Hirsche lassen sich eher nicht blicken. Schimmel etwa auf Brot oder ein Zuviel an Zucker können bei Pflanzenfressern schwere Koliken auslösen, die im schlimmsten Fall sogar tödlich enden.
  • Und: Wildschweine merken sich sehr schnell, wo es etwas zu holen gibt. Wo heute eine Sau gefüttert wird, steht morgen die ganze Wildschweinfamilie und bettelt. Dabei zeigen sich Schwarzkittel wenig zimperlich.

Mit Bioheizung und Dauerwelle gegen die Kälte

  • Das Winterhaar heimischer Säugetiere ist dichter und isoliert besser als das Sommerfell. Besonders raffiniert ist die Dauerwelle des Rehs: Die langen Winterhaare sind stark gewellt und nicht glatt wie die kürzeren Haare im Sommer. So wird Luft eingelagert, die sehr gut isoliert ähnlich wie bei einer Daunenjacke. Zudem ist das Winterfell deutlich dunkler, die spärlichen Strahlen der Wintersonne wärmen dadurch besser.
  • Echt Bioheizung: Der Dachs schafft im Herbst Pflanzenmaterial in seinen unterirdischen Bau, das langsam verrottet und dabei Wärme abgibt. Dadurch braucht er während seiner Winterruhe (kein Winterschlaf) weniger Energie. Hin und wieder verlässt er sogar seinen Bau, etwa um sein Geschäft zu verrichten.
  • Kleine Säugetiere wie Siebenschläfer oder Igel haben sich schon vor Monaten in den Winterschlaf verabschiedet und kommen erst im Frühjahr wieder aus ihren Verstecken hervor.
  • Wildschweine bauen sich aus Ästen, Reisig und Farnen schützende Kessel. Die ausgeklügelten Konstruktionen erfahrener Bachen haben sogar ein Dach und eine Türe zur Wärmeregulierung. Außerdem haben Wildschweine im Winter eine dichte Unterwolle unter den Deckhaaren.

Frühlingsgefühle im tiefsten Winter?

  • Kaum zu glauben: Aber selbst bei tiefsten Minusgraden denken einige Arten an die Liebe. Es sind die Allesfresser, die auch im Winter noch genügend Nahrung finden.
  • Wildschweine: Bachen sind im Januar und teilweise bis in den Februar rauschig . Sie leben im Familienverband, in dem Keiler nur während der Paarungszeit geduldet werden. Ihre Paarungsbereitschaft signalisieren Bachen durch Duftmarken.
  • Füchse bellen verstärkt in klaren Vollmondnächten und sind auf der Suche nach einem Partner. Die Kommunikation läuft auch hier hauptsächlich über Düfte. Urinmarken dienen sozusagen als Personalausweis und Krankenversichertenkarte gleichermaßen: Alter, Geschlecht, gesundheitliche Verfassung und Paarungsbereitschaft können Füchse herausschnuppern.

 

Jagdkumpane

Wie der Hund auf den Menschen kam......
 

Eine faszinierende Geschichte einer uralten Partnerschaft. Mensch und Hund sind einander ursprünglich als Jäger begegnet und haben einander gezähmt.

 

Jagdtrieb der Spürnasen

 

Bei keinem anderen Tier zeigen sich Veränderungen in der menschlichen Gesellschaft so klar wie beim Hund: Über Jahrtausende waren Hunde unentbehrliche Gefährten für die Jagd, verlässliche Partner im Kampf um Nahrung, meist Partner für ein ganzes Hundeleben. Heute, in einer Welt voller Technik, in der der Jagd in vielen Gesellschaften keine Rolle im Überlebenskampf mehr zukommt, verlieren für uns die feinen Sinne der Hunde vielfach an Bedeutung. In städtischen Gesellschaften sind die Tiere zunehmend Ersatz für fehlende menschliche Nähe, von ihrer ursprünglichen Umgebung weit entfernt. Wir scheinen vergessen zu haben, was es bedeutet, ein Hund zu sein; denn Hunde sind in erster Linie Jäger und all ihre Fähigkeiten und Instinkte leiten sich von dieser Bestimmung ab. Und doch: In einigen Sparten greift man nach wie vor auf die sensationellen Sinne der Hunde zurück als Drogenspürhunde, als Rettungshunde oder Blindenhunde. Und auch weiterhin in den überlebenden Formen der Jagd. Sogar der intensive Hütetrieb mancher Hunderassen ist nichts anderes als eine soziale Variante des Jagdtriebs.

 

Die Domestikation des Wolfs zum Hund fand in Asien statt wahrscheinlich sogar mehrmals unabhängig voneinander. Nicht nur alte Hunderassen wie die Laikas gehen auf diese Vorfahren zurück, sondern alle heutigen Hunde. Die moderne Forschung geht davon aus, dass die frühen Züchtungen auf bestimmtes Jagdverhalten der Hunde ausgerichtet waren und das Aussehen der Hunde keine Rolle gespielt hat. Dadurch wurde die Massenjagd möglich, die bald zu einem aristokratischen Vergnügen wurde: von der choreographierten Parforcejagd in einem französischen Schlosspark bis hin zur brutalen Schießerei der barocken Treibjagd.

 

Der beste Freund des Menschen

 

Gleichzeitig entwickelte sich eine intensive Verdammung des Wolfs in der Volksliteratur. Gräuelgeschichten im deutschen wie im französischen Sprachraum zeugen bei näherer Betrachtung nicht so sehr von der Blutgier der Wölfe, sondern vielmehr vom Konflikt Mensch gegen Wildtier.

Die damalige Expansion von Weidegebieten ging zu Lasten vieler Raubtiere. Übergriffe auf Weideherden waren ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden, der mit allen Mitteln verhindert werden sollte; dementsprechende Propaganda auch in der Literatur war durchaus willkommen.

 

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts stehen Aussehen und Rassemerkmale im Fokus des Interesses.

Das beste Beispiel dafür ist der heute wieder in Mode gekommene Weimaraner, ein auffällig schöner Hund.

Ort und Zeit seines Auftretens waren wohl kein Zufall. Man kann diese Hunderasse als Resultat einer idealistischen Geisteshaltung verstehen: eine elegante Erscheinung, ausgestattet mit allen Vorzügen eines Jagdhundes, schlussendlich auch wirkungsvolles Statussymbol für Auftritte in der Öffentlichkeit.

 

Der Hund wird zum Individuum

 

Die Dokumentation gibt aber auch Ausblick auf zukünftige Möglichkeiten einer Partnerschaft von Hund und Mensch. Viele Jagdformen sind aus Tierschutzgründen nicht mehr gestattet; wird die Konsequenz also das Aussterben von Hunderassen sein? Oder sind die Hunde längst dabei, sich wieder auf neue Art ihren Platz als unverzichtbarer Partner an der Seite des Menschen zu sichern?

Die Kognitionsforschung hat sich verstärkt der Hunde angenommen mit verblüffenden Erkenntnissen: Weitaus besser als unsere nächsten tierischen Verwandten, die Menschenaffen, können Hunde unsere Gesten lesen, sie verstehen und bewusst in ihr Sozialverhalten integrieren. Auch wenn sich die Rollen geändert haben, sind Mensch und Hund nach wie vor perfekt aufeinander zugeschnitten. Forscher gehen sogar davon aus, dass das möglicherweise zuerst der Wolf verstanden hat und sich dem Menschen angenähert hat als erster Kulturfolger der langen Menschheitsgeschichte.

 

Jagdkumpane Wie der Hund auf den Menschen kam ist nach der TV-Ausstrahlung am 8.10.2013 sieben Tage auf der Video-Plattform ORF-TVthek (http://TVthek.ORF.at) als Video-on-Demand abrufbar.

Elch-Managementplan für Brandenburg

Leitfaden für den Umgang mit zuwandernden Elchen

Nicht nur in jüngster Zeit hat regelmäßig eine Zuwanderung von einzelnen Elchen nach Brandenburg stattgefunden. Damit verbunden ist ein besonderes Konfliktpotential, zum Beispiel in Hinblick auf eine zusätzliche Verkehrsgefährdung oder auch eine gesonderte Wildschadensgefährdung durch eine der gesetzlichen Schadensersatzpflicht unterliegenden, jedoch ganzjährig geschonten Schalenwildart.

 

Schematische Darstellung eines Elch-Trittsiegels © I. MartinNicht nur einer Forderung einzelner Verbände folgend, wurde unter breiter Beteiligung von verschiedenen Institutionen, Verbänden, Vereinen und Behörden ein Managementplan zum Umgang mit zuwandernden Elchen erarbeitet.

 

Dieser Elch-Managementplan dient ausdrücklich nicht dazu, eine Ansiedlung von Elchen aktiv zu befördern.

 

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Veröffentlichung (Druckerzeugnis) finden Sie den Elch-Managementplan als Vorabversion > hier <.

.... Wölfe im Revier!

Alle reden darüber ......
Wir haben "Ihn" seit einiger Zeit als ständigen Gast im Revier!

Jetzt besteht die Gewissheit - es sind Zwei!!! Beide jagen gemeinsam (Damtier mit Kalb gerissen im Grünland).

Sein Streifgebiet dehnt sich weiter  in Richtung norden aus (auch in Nähe des Dorfes).

 Siehe hier:  > Streifgebiet <
Bestätigt durch Risse, Fährten Sichtbestätigung.

Die Folge sind merkbare Veränderungen in den Lebenszyklen "aller" vorkommenden Wildarten im Revier! Zeitlich und auch örtlich.

Sicher wird keine vorkommende Wildart "auswandern" unstrittig ist aber eine erschwerte Jagdausübung!

Bei der derzeitigen Witterung ist das sicher eine Belastung für unser Wild -
"WIR" sollten das Berücksichtigen - auch die Naturnutzer!!!

 
WIE????
Durch Ruhe, Ruhe und nochmals RUHE!

Nicht durch die Einstände kriechen, auf den Wegen bleiben und die Dämmerung meiden - da jagt schon der "Graue"!!! Das ist Stress genug!

Vielen Dank
R. Braun
Jagdaufsicht Wiesenhagen

Artenschutz absurd

Artikel aus "Jagd erleben.de"

 

Langes Leid nach Wolfsunfall

 

In der Nacht vom 26. zum 27. Februar 2011 wurde auf der B 169 nördlich von Drebkau (Landkreis Spree-Neiße) eine junge Wölfin von einem Auto angefahren. 'Nach der Untersuchung durch einen Tierarzt und in Rücksprache mit Fachleuten, entschied die zuständige Naturschutzbehörde, das Tier einzuschläfern.' So vermeldet eine Pressemitteilung des 'Kontaktbüros Wolfsregion Lausitz' den Vorfall. Was die Meldung verschweigt: Bevor die schwer verletzte Wölfin endlich erlöst wurde, musste sie ein stundenlanges Martyrium durchleiden.

Ich war auf dem Nachhauseweg von einer Feier', berichtet der Unfallfahrer Andreas R. der Redaktion. 'Gegen 0.30 Uhr sprang mir kurz hinter dem Ortsschild der Wolf ins Auto. Ich erwischte ihn vorne links mit der Stoßstange.' Durch die Wucht des Zusammenpralls wurde die Wölfin herumgeschleudert und prallte gegen die hintere linke Tür. An dem Audi A 2 entstand ein Sachschaden in Höhe von 1200 Euro.
'Ich wusste gleich, dass es ein Wolf war', berichtet der Fahrer. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hielt an. Die Insassen hatten gesehen, dass der Audi mit etwas zusammengestoßen war. 'Die wollten nicht glauben, dass es ein Wolf war und gingen gucken: Das ist wirklich einer, sagten die, als sie zurückkamen - und der lebt noch!' Der Wolf lag neben der Straße, kam aber nicht hoch und knurrte, wenn sich jemand näherte. 'Das war ein tiefes Grollen, das über zwei Fahrbahnen zu hören war', so der Fahrer. Und: 'Der war unheimlich groß. Da kriegt man Respekt.'
Nach dem Unfall dauerte es nach R.s Angaben eine Stunde, bis die Polizei kam. Nach einer weiteren Stunde - mittlerweile war es 2.30 Uhr - verließ R. den Unfallort. Da lag der Wolf immer noch knurrend und leidend im Straßengraben.
Mitte Januar hatte ein Polizist im nur 20 Kilometer entfernten Senftenberg einen angefahrenen Wolf erschossen, und damit nicht nur empörte Reaktionen von Medien und Naturschützern hervorgerufen, sondern auch ein Dienstaufsichtsverfahren an den Hals bekommen. Daher kam ein Gnadenschuss aus der Dienstpistole diesmal offenbar nicht in Frage. 'Mein Eindruck war, dass die Polizei den offensichtlich schwer kranken Wolf sonst schon längst erschossen hätte', schildert Andreas R. die Atmosphäre.

Er berichtet weiterhin von 'garstiger Stimmung' unter den Beamten, von Kommunikationsproblemen und Schwierigkeiten, die zuständigen Leute zu erreichen. 'Mir wurde erklärt, dass man zunächst versucht habe, einen Veterinär in Cottbus zu verständigen. Da der nicht ans Telefon ging, reiste dann einer aus Potsdam an.' Potsdam ist gut 150 Kilometer von Drebkau entfernt. Das brandenburgische Umweltministerium dementierte diese Angaben. Es sei ein Tierarzt 'aus der Umgebung' herangezogen worden, der eine Stunde nach Unterrichtung vor Ort gewesen sei, hieß es auf Nachfrage der Redaktion.

Ilka Reinhardt vom Wildbiologischen Büro Lupus behauptet, sie könne sich nicht erinnern, wann sie am Unfallort eingetroffen sei. Auch weigert sie sich, Angaben zum zeitlichen Ablauf der Aktion zu machen. Es sei aber alles korrekt abgelaufen, beteuert die Biologin.

Der Unfallfahrer will auf Nachfrage bei der Polizei erfahren haben, dass der Wolf schließlich betäubt, in eine Tierarztpraxis gebracht und dort geröntgt wurde. Die Röntgendiagnostik zeigte laut Umweltministerium 'unter anderem inoperable Splitterbrüche des rechten Oberschenkels, eine Ruptur des Hauptnervs im rechten Hinterlauf sowie eine Beckenfraktur.'
Prof. Dr. Jörg Luy, Leiter des Instituts für Tierschutz und Tierverhalten am Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin äußert sich bestürzt über den Vorfall: 'Diese Form emotional aufgeladenen Artenschutzes hat mit Tierschutz nichts zu tun. Wenn sich der Unfall tatsächlich so abgespielt hat, ist das eindeutig ein Fall von Euthanasieverschleppung.' Luy plädiert dafür, geschützte Arten im Hinblick auf den Tierschutz genau so zu behandeln, wie alle anderen Arten auch. Das hieße in so einem Fall: 'Licht aus, und zwar schnell.'
Luy gibt zu bedenken, dass eine Wiederauswilderung nach komplexen Heilungsprozessen nur dann möglich ist, wenn die Fitness zu 100 Prozent wieder hergestellt ist. Und dies sei im Fall erkennbar schwerer und schwerster Verletzungen schlicht nicht zu erwarten. 'Bislang ist die Polizei nicht verpflichtet, ein schwer verletztes Tier zu erlösen', kritisiert Luy. 'Es wäre einfacher, wenn aus der Kann-Vorschrift ein Soll-Vorschrift würde, Polizisten den Gnadenschuss also anbringen müssten.       Stephan Elison

 

 

Hier geht es zum Original:

http://www.jagderleben.de/artenschutz-wolf-martyrium

 

Mensch und Natur

 

Natur Mensch Konflikt

 

Was geschieht, wenn sich Menschen (Politiker) um unsere Natur kümmern?

Folgt man dem Pfad der Grünen

·         Überlassen wir die Wildpopulation selbstregulierend der Natur
Wenn es zu viel Wild gibt, werden durch Krankheit und Futtermangel die Zahlen auf das verträgliche Maß zurückgehen!

·         Der Wald soll in Brandenburg zum Urwald werden.
Der Privatwaldbesitz soll durch die Regierung wenn nötig gekauft werden um ihn dann sich selbst zu überlassen!
In diesen Naturwäldern kann sich das Wild dann selbst regulieren!!

 

In einer Zeit in der die Zersiedelung der Landschaft immer mehr zu nimmt, in der die Biodiversität (biologische Vielfalt) immer mehr zurück geht, ist eine derartige Forderung schon fast kriminell.

Was deutlich wird, ist das diese Forderungen sicher nicht bis zum Ende gedacht wurden.
Wo bleibt der Tierschutz?????

Wo bleibt die wirtschaftliche Verantwortung hinsichtlich der Verfassungsrechtlichen Forderung nach sozialer Verantwortung des Eigentums????

Wir leben in einer Freizeitgesellschafft .

Heute ziehen immer mehr Menschen in Schlafstädte und nutzen immer mehr Sportbegeisterte die Natur.

Leider  ohneVerständnis für unsere Natur

 

mit allen negativen Folgen!!!!

 

Da wird in der Brut- und Setzzeit (Aufzuchtszeit von Jungtieren) in den Einständen (Kinderstube der Wildtiere) gejoggt, gebikt und was es sonst noch an modernen Freizeitbeschäftigungen gibt.

Das in einer so vehementen Art und Weise, dass unser heimisches Wild seine Aktivitätszyklen derartig umstellt das Land- und Forstwirtschaft die negativen Folgen zu tragen hat!

Verbiss Schäden an Waldpflanzen und Feldfrüchten sind die folge!

Tiere suchen (nach nicht artgerechten Fütterungsorgien) Lebensräume auf in denen sie wenn sie dann artgerechtes Verhalten zeigen verteufelt werden!

Stadtschweine (Wildschweine in Siedlungsgebieten) sind nicht normal sie reagieren auch nicht wie normale Wildschweine!!!!

Auswirkungen:

Selbst unsere Justiz muss sich mit solchen Dingen beschäftigen!

Kennen Sie den Begriff Biolärm ??? Nein?

Nun darunter verstehen Naturfreunde Geräusche der Natur wie z.B. Vogelgezwitscher, Geräusche unserer heimischen Wildarten, Hühnergegacker, Traktorengeräusche, Geräusche der Waldarbeit, Geräusche der Landwirtschaft etc..

Darunter fallen auch Gerüche durch Landwirtschaft (Düngung, Pollenflug etc.), Staub bei der Feldbearbeitung.

Das alles beschäftigt heute Gerichte das alles wird heute als Belästigung zur Anzeige gebracht!

 

  • Grundversorgung ohne Landwirtschaft ist nicht möglich!
  • Alternative Energien sind sicher Umweltschonend, aber nicht leise und auch nicht kostenlos !!

 

Darüber sollten unsere Naturnutzer einmal nachdenken bevor sie auf's Land ziehen!!!

 

Und sich über alltägliche Dinge aufregen die zum Landleben gehören wie die Atemgeräusche zu uns Menschen!!!!

Hinweise für Aufsichtspersonen auf Schießstätten

Standaufsichten

Der ordnungsgemäße und sichere Schießbetrieb auf einer Schießstätte muss durch ver- antwortliche Aufsichtspersonen (im Folgenden Standaufsichten genannt) gewährleistet werden.
Dieses Merkblatt soll dazu dienen, Standaufsichten darüber zu informieren, wie die rechtlichen Vorgaben richtig umgesetzt werden können. Grundlage ist das Waffengesetz (WaffG) vom 17. Juli 2009 und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom
17. Juli 2009.
Für Schießstättenbetreiber und Standaufsichten (jagdlich) sind nachstehende Regelungen des Waffengesetzes und der Verordnung von Bedeutung.

§ 27 WaffG - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

Hier werden u. a. die Versicherungssummen (Haftpflicht- und Unfallversicherung) für den Schießbetrieb, das Schießen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Jagscheinanwärtern sowie die Bedingungen für das wettkampfmäßige Schießen auf Schießstätten festgelegt.

§ 6 AWaffV - Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

Für Sportschützen gelten Einschränkungen bei Verwendung bestimmter Waffen und Munition für den Schießsport. In diesem Paragraf wird bestimmt, um welche Waffen und Munition es sich dabei handelt.

§ 7 AWaffV - Unzulässige Schießübungen im Schießsport

Schießübungen, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um Verteidigungs- schießen handelt, sind nicht erlaubt. Im Einzelnen wird in dieser Bestimmung geregelt, um welche Schießübungen es sich dabei handelt.

§ 9 AWaffV - Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

In diesem Paragraf wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person auf einer
Schießstätte schießen kann.

§ 10 AWaffV - Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche

Hier wird u. a. festgelegt, dass Aufsichten bei den Behörden zu melden sind oder durch
jagdliche und schießsportliche Vereinigungen selbst registriert werden können. Darüber hinaus sind detaillierte Regelungen über Aufsichten festgelegt, die für die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche tätig werden.

§ 11 AWaffV - Aufsicht

In diesem Paragraf werden die Pflichten einer Standaufsicht geregelt sowie die Möglichkeit eröffnet, dass auf einem Schießstand alleine geschossen werden kann, wenn diese Person zur Aufsichtsführung befähigt ist.

Anforderungen an eine Standaufsicht

Wer als Standaufsicht tätig werden soll, muss volljährig und sachkundig sein. Im Sinne der
Verordnung gilt u. a. der nachstehende Personenkreis als sachkundig, wer:

·         die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,

·         die Gesellen- und Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk abgelegt hat,

·         mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit Waffen oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln,

·         durch eine entsprechende Bescheinigung eines Schießsportvereins nachweisen kann, dass er die erforderlichen Kenntnisse besitzt,

·         die Sachkunde aufgrund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde oder des Ausbildungsträgers nachgewiesen hat.

Bestellung von Standaufsichten

Der Schießbetrieb auf Schießstätten darf nur stattfinden, wenn eine ausreichende Anzahl von Standaufsichten die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Inhaber der Schießstättenerlaubnis ggf. die Zahl der erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen. Hinsichtlich der Bestellung von Aufsichten hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten vorgesehen.

Der Betreiber der Schießstätte (Erlaubnisinhaber) nimmt die Aufsicht selbst wahr. Dies ist möglich, wenn der Betreiber sachkundig und ggf. für die Kinder und Jugendarbeit qualifiziert ist.

·         Der Betreiber bestellt eine oder mehrere Aufsichten bei der zuständigen Behörde,

·         Jagdliche oder sportliche Vereinigungen bestellen eigene Aufsichten bei der zuständigen Behörde.

Zuständige Behörden sind je nach Bundesland Kreispolizeibehörden, Ordnungsämter, Landratsämter.
Wenn Aufsichten bestellt werden sollen, müssen deren Personalien zwei Wochen vor Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

Voraussetzung ist:

·         Vollendung des 18. Lebensjahres,

·         Sachkunde (Nachweis muss bei der Anzeige beigefügt werden),

·         Zuverlässigkeit,

·         persönliche Eignung,

·         falls erforderlich, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit (Nachweis eben- falls beifügen).

Beauftragt eine Vereinigung die Standaufsichten, so obliegt die Anzeige den Personen selbst. Erfolgt innerhalb der 2-Wochen-Frist keine Ablehnung durch die Behörde, kann die angezeigte Aufsicht tätig werden. Das Ausscheiden oder die neue Bestellung einer Standaufsicht ist unverzüglich anzuzeigen.

Registrierung der Standaufsichten bei einem jagdlichen oder schießsportlichen Verein

Neu ist, dass die jagdlichen und schießsportlichen Vereinigungen ihre Standaufsichten selbst registrieren können, ohne sie bei der zuständigen Behörde melden zu müssen.
In diesen Fällen hat der jeweilige Verein bei Registrierung die Sachkunde und ggf. die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu prüfen und zu vermerken.

Vorgehensweise:

Der Verein registriert die Standaufsicht. Die Registrierungsunterlagen müssen sinnvoller- weise auf der Schießstätte aufbewahrt werden, damit der zuständigen Behörde auf Ver- langen diese Unterlagen vorgelegt werden können.
Bei der Registrierung muss die vorgesehene Standaufsicht die Sachkunde und ggf. die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nachweisen.
Sind die Voraussetzungen gegeben, stellt der Verein ein Nachweisdokument aus, das die
Standaufsicht bei Ausübung ihrer Tätigkeit dabei haben muss.
Ist die Standaufsicht von einer jagdlichen Vereinigung beauftragt, ist neben dem Nachweisdokument auch ein gültiger Jagdschein mitzuführen (s. Anhang). Befugten ist das Nachweisdokument zur Prüfung auszuhändigen.

Was ist von einer Standaufsicht zu beachten?

Abwendung von Gefahren und ständige Präsenz

Die wesentlichste Aufgabe einer Standaufsicht ist, nach den Vorgaben der Schießstandordnung (DJV) dafür zu sorgen, dass von den Benutzern keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Dieser Aufgabe kann eine Standaufsicht nur dann zuverlässig nachkommen, wenn sie das Schießen ständig beaufsichtigt, d. h., sie darf keinen Moment den oder die von ihr beaufsichtigten Schützen aus den Augen lassen, um unverzüglich eingreifen zu können, wenn Gefahr im Verzuge ist. Das bedeutet aber auch, dass die Standaufsicht während ihrer Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen
teilnehmen kann.

Neu ist, dass eine zur Aufsichtsführung befähigte Person alleine schießen darf, ohne beaufsichtigt zu werden, wenn sie sich alleine auf dem Schießstand befindet. Wenn es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, muss die Standaufsicht das Schießen oder den Aufenthalt des oder der jeweiligen Schützen in der Schießstätte untersagen.

Wenn auf einer Schießstätte auf mehreren Einzelanlagen (z. B. Schrotschießstand, Kurzwaffenstand, Büchsenstand) mit mehreren Schützen geschossen wird, muss auf jeder dieser Anlagen mindestens eine Standaufsicht tätig sein.
Auf allen Einzelanlagen einer Schießstätte müssen sich auf gut sichtbaren Schildern die jeweiligen Standaufsichten namentlich eintragen. Die Aufsichten selbst sollten als solche gekennzeichnet sein (Armbinde, Ansteckschild).

W i c h t i g !

Verletzt die Standaufsicht ihre Aufsichtspflichten, indem sie nicht für einen ordnungsgemäßen Schießbetrieb sorgt (Ordnungswidrigkeit),kann die Behörde entsprechende Maßnahmen ergreifen, die zur Festsetzung eines Bußgeldes bis zu Euro 10.000,00 gehen können.

Die Schießstättenbenutzer sind verpflichtet, den Anordnungen der Standaufsicht Folge zu leisten. Eine Nichtbefolgung kann ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden.

Die Standaufsicht muss in Abhängigkeit der Erfahrung der von ihr beaufsichtigten Schützen entscheiden, wie viele Personen sie gleichzeitig beaufsichtigen kann.
Als Anhalt kann dienen:
Halten Gäste und Jagdscheinanwärter zum ersten Mal eine Waffe in den Händen und wollen schießen, dann ist es unerlässlich, dass die Standaufsicht direkt beim Schützen steht, um die entsprechenden Anweisungen geben zu können.
Ist bei den Schützen bereits eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Waffen vorhanden (z. B. Jagdscheinanwärter mit fortgeschrittener Ausbildung), ist es zulässig, dass eine Standaufsicht etwa 6 Schützen beaufsichtigen kann.
Bei Schützen, die aufgrund ständiger Teilnahme an Schießwettbewerben über eine große Schießstanderfahrung verfügen, ist es ohne weiteres möglich, dass bis zu 10 Schützen gleichzeitig beaufsichtigt werden können.
Bei größeren Schießstätten mit nebeneinander liegenden Schießbahnen werden häufig mehrere Schießbahnen in jeweils umschlossene Schützenstände unterteilt. Hier muss in jedem Schützenstand eine Standaufsicht anwesend sein, weil eine Kontrolle aller Schützenstände durch eine Standaufsicht in diesen Fällen nicht möglich ist.

Alterserfordernisse beim Schießen von Kindern und Jugendlichen

·         Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Schusswaffen in Schießstätten nicht gestattet werden. Haben sie das 12. Lebensjahr vollendet und sind noch nicht 14 Jahre alt, dürfen sie mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen schießen.

·         Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, darf das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden.

Dies gilt jeweils nur, wenn der Sorgeberechtigte jeweils schriftlich sein Einverständnis er- klärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten sind aufzubewahren, solange die Kinder und Jugendlichen am Schießen teilnehmen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Erklärung zur Überprüfung ausgehändigt wird.


Schießen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in der Ausbildung zum Jäger, so haben diese eine Berechtigungsbescheinigung mitzuführen, die vom Sorgeberechtigten und vom Ausbildungsleiter unterschrieben sein muss. Eine besondere Qualifikation für die Kinder- und Jugendarbeit ist hierbei nicht erforderlich.
Schießen Jugendliche zwischen dem 14. und dem 16. Lebensjahr und befinden sich nicht in der jagdlichen Ausbildung, muss auf dem Schießstand eine für Kinder- und Jugend- arbeit qualifizierte Aufsichtsperson anwesend sein.

Einhaltung zulässiger Geschossenergien

Die Standaufsicht muss gewährleisten, dass auf der Schießstätte nur mit Waffen und Munition geschossen wird, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen sind. Hier- bei muss von der Standaufsicht beachtet werden, dass nicht mehr die zulässigen Kaliber, sondern die maximalen Mündungs-Geschossenergien (E0) festgelegt sind. Die Standaufsicht muss deshalb darüber informiert sein, welche Kaliber auf der jeweiligen Schießstätte die zugelassene Energie einhalten. Der Erlaubnisinhaber der Schießstätte hat die Standaufsicht auch über die allgemeinen Zulassungsbestimmungen (Auflagen) der Schießstätte in Kenntnis zu setzen, da nur so eine Überwachung der Auflagen gewährleistet ist.

Zulässige Übungen auf Schießstätten

Der Betreiber der jeweiligen Schießstätte hat zu überwachen, ob die dort Schießenden die Voraussetzungen nach § 9 AWaffV (siehe Anhang) einhalten. In aller Regel wird er diese Überwachungstätigkeit an die Standaufsicht delegieren.

Kontrolle der Haftpflichtversicherung der Schießstättenbenutzer

Schießstättenbenutzer müssen ausreichend haftpflichtversichert sein. Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Jagdscheines oder durch eine geeignete Versicherung erfolgen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Tagesversicherung abzuschließen. Zur Überprüfung der Haftpflichtversicherung ist die Standaufsicht nur verpflichtet, wenn auch die Anmeldung zum Schießen bei ihr erfolgt. Kann der Standaufsicht der Nachweis nicht erbracht werden, so darf sie das Schießen nicht gestatten.

Dieses Merkblatt wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Versuchs- und Prüf- Anstalt für Jagd und Sportwaffen (DEVA) erstellt.

Jagen bei Gewitter?

 

 - kalkulierbares Risiko oder einfach nur Unverantwortlich

 

Jagen bei Gewitter oder nicht? Welcher Jäger hat es gerade jetzt im Sommer nicht schon einmal erlebt ein Sommergewitter kündigt sich Revier an. Es beginnt mit dem aufziehen von Wolken und einem fernen Donnern. Das donnern kommt immer näher (Ein Gewitter ist gefährlich nah, wenn zwischen Donner und Blitz weniger als 10 Sekunden vergehen) und es stellt sich die Frage, weiter Jagen bei Gewitter oder sich schleunigst auf den Heimweg begeben? Wer diese Frage mit weiter jagen bei Gewitter beantwortet hat, sollte sich der Gefahren die das weiter jagen bei Gewitter birgt bewusst sein. Nein, mir kann so etwas nicht passieren, es ist doch viel zu unwahrscheinlich, dass genau hier ein Blitz einschlägt , aber weit gefehlt.

Am besten zu sehen an einem alltäglichen Beispiel. Die Chance den Lottojackpot zu knacken liegt bei 1:140.000.000. Es ist also recht unwahrscheinlich, dass jemand den Jackpot knackt und doch gewinnt immer mal wieder jemand. Wohingegen die Wahrscheinlichkeit vom Blitz getroffen zu werden 1:20.000.000 beträgt. Wenn man nun bedenkt, dass 25.000.000 Menschen in Deutschland täglich Lotto spielen und sich somit die Chance auf den Sieg teilen, sieht es da für den Jäger ganz anders aus. Denn lediglich 350.000 Menschen besitzen in Deutschland einen Jagdschein. Bedenkt man nun die Wahrscheinlichkeit von 1:20.000.000, die sich auf die gesamte deutsche Bevölkerung bezieht und zieht davon die Menschen ab, die sich nur selten draußen aufhalten, wohingegen Jäger sehr oft unter freiem Himmel anzutreffen sind, dann steigt das Blitzeinschlag Risiko beträchtlich, besonders beim Jagen bei Gewitter.
Was statistisch aber nur selten erfasst wird und was wohl die häufigste Todesursache bei Gewittern ist, sind herabstürzende Gegenstände. Wo sich der eine freut den Blitz nicht bei sich einschlagen zu sehen sondern in den Baum nebenan, aber dann fliegt ihm von oben ein Ast. Durchstöbert man hierzulande die Jägerforen ist immer wieder zu lesen, das einige wenige das Glück hatten, ihren Hochstand zu verlassen und ihn bei der Wiederkehr kohlrabenschwarz vorzufinden. Also lieber bei aufkommendem Gewitter das Weite suchen und ab nach Hause und wenn nach dem Gewitter noch ausreichendes Büchsenlicht vorhanden ist, kann die Jagd danach weitergehen.
Man sollte auf jeden Fall versuchen, schnellstens in sein Auto zu kommen, selbst wenn man nicht fährt. Denn es gibt nahezu keine sicherere Möglichkeit, als in seinem Auto. Da das Auto minimiert das Risiko von einem Ast erschlagen zu werden und die meisten Autos schützen auch vor Blitzen, da sie wie ein Faraday scher Käfig wirken und den Blitz über die Außenhülle in den Boden leiten. Jedoch sollten keine nach außen führenden Teile bzw. die Außenhaut berührt werden, also auch nicht die Fenster schließen, da der Blitz eben durch diese Teile geleitet wird. Aber Cabrio Fahrer aufgepasst, denn selbst mit geschlossenem Verdeck schützt das nicht vor einem Blitzeinschlag.
Weitere Irrtümer wie Buchen und Eichen schützen sind absolut falsch, generell sollte Abstand von großen Bäumen und deren Baumkronen gehalten werden, da ein Blitzeinschlag nicht nur direkt am Einschlagpunkt sondern auch in einem großen Radius um den Punkt herum großen Schaden anrichtet. Und wenn man eine gute Position gefunden hat sollte man sich hinhocken und die Füße eng nebeneinander stellen, damit der Stromkreis möglichst klein bleibt. Bei Gewitter sowieso nie in Seen oder Flüsse begeben. Wenn man sich auf einem Acker befindet, sollte man Ausschau nach einem Graben oder einem Abhang halten. Sollte dergleichen nicht auffindbar sein, kann es von Vorteil sein, sich hinzulegen, um nicht das höchste Objekt zu sein .
Es ist natürlich jedem selbst überlassen ob er sich stark fühlt und auch bei Gewitter Jagt oder ob er sich in sein Auto setzt und heimfährt. Also bei Gewitter lieber die Heimfahrt antreten und sich und sein Material schonen, damit auch der nächste Jagdausflug noch Spaß macht, denn man hofft ja insgeheim doch auf einen Lottogewinn, warum soll dann nicht auch der Blitz mal bei einem einschlagen.

 

Achtung - Hunde gehören an die Leine.....

 

Bitte Hunde anleinen!

 

Rehkitz und Junghase sind jetzt noch leichte Beute

 

Er will ja nur spielen : Oft hören Jäger diese Antwort von Hundebesitzern, die sie in freier Natur auf ihre freilaufenden Vierbeiner ansprechen. Das Spiel des Hundes ist angeboren und dient dem Erlernen des Beutemachens wie bei seinem wilden Verwandten, dem Wolf.

Die potenzielle Beute findet dieses Spiel gar nicht lustig. Junge Wildtiere wie Rehkitz und Junghase vertrauen in dieser Jahreszeit auf ihre tarnende Fellzeichnung und ihren noch nicht ausgebildeten Körpergeruch. Sie fliehen nicht vor einer Gefahr, sondern drücken sich, das heißt, sie bleiben regungslos liegen und hoffen, nicht entdeckt zu werden. Kommt Mensch oder Hund einem solchen Fellbündel doch einmal so nahe, dass es die Flucht ergreift, ist es zumindest gegenüber einem Hund oft zu spät. Auch bei einem kreuzbraven Stubenhund kann dann spontan der Jagdtrieb durchbrechen.

Die Jägerschaft appelliert deshalb an Hundebesitzer, während der Aufzuchtzeit von Jungwild, die noch bis etwa Mitte Juli dauert, beim Spaziergang in Wald und Feld sicherheitshalber auch folgsame Hunde an die Leine zu nehmen. Das Landesjagdgesetz schreibt vor, dass Hunde verlässlich im Einwirkungsbereich ihres Halters bleiben müssen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können angezeigt werden. Auf Nummer sicher geht, wer seinen Hund freiwillig anleint.

 


 

Wildbrücken in Brandenburg

 

Grünbrücken

Eine Grünbrücke ist ein Ingenieurbauwerk und dient vornehmlich wildlebenden Tieren als Hilfsmittel, stark frequentierte Verkehrswege wie Autobahnen, Bundesstraßen, aber auch Bahnstrecken gefahrlos zu queren. Grünbrücken verbinden zudem Lebensräume des Wildes, die durch Verkehrswege zerschnitten sind, und versuchen so, die Folgen der zunehmenden Landschaftszerschneidung abzumildern.

Bericht über eine Exkursion zur Wildbrücke an der BAB 11 (km 57,15)

Am 17.05.2011 unternahmen Mitglieder der Hegemeinschaft Baruther Urstromtal eine Exkursion zur Wildbrücke.

Vor Ort standen uns Frau Dr. Kornelia Dobiá und Egbert Gleich (Landesforstanstalt Eberswalde, LFE) zur Verfügung. Sie gaben bereitwillig, kompetent, informativ und sehr geduldig alle Fragen der Teilnehmer beantwortet.

Auf Grund der im Bau befindlichen B101 neu und der dort geplanten Wildbrücke wollten die Teilnehmer möglichst viel über die Inbetriebnahme Phase und die damit einhergehenden Schwierigkeiten wissen.

Es ging in erster Linie darum mögliche Fehler, Unterlassungen und Einflüsse beim Bau der Wildquerung über die B 101 n zu vermeiden und die schon vorliegenden Erkenntnisse zu nutzen.

Weiter ging es darum, von Seiten der Hegegemeinschaft aber auch den örtlichen Jagdausübungsberechtigten sowie der Jagdgenossenschaft frühzeitig notwendige Einflüsse geltend zu machen um eine möglichst schnelle und effiziente Inbetriebnahme zu sichern.
So soll nun geprüft werden, ob eine Erfolgskontrolle etabliert werden kann.

Untersuchungen zur Funktionsfähigkeit der ersten Wildbrücke Brandenburgs

Im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin wurde 2005 Brandenburgs erste Grünbrücke über die BAB 11 am km 57,15 fertiggestellt. Wissenschaftliche Untersuchungen durch das LFE begleiten die Erfolgskontrolle zur Funktionsfähigkeit der Grünbrücke als Wildtierpassage.

Mit Hilfe einer Video-Überwachungsanlage wurden die Wildbewegungen auf der Grünbrücke im Zeitraum von Mai 2005 bis April 2006 ermittelt. Häufigster "Nutzer" der Grünbrücke ist das Damwild. Daneben wechselt Rehwild, Schwarzwild, Feldhase, Rotfuchs, Dachs, Marder und Marderhund über die Brücke. Die Überquerung der Autobahn erfolgt überwiegend nachts, die meisten Wildtiere ziehen ruhig oder sogar äsend über die Grünbrücke.

Störende Einflüsse von Menschen auf der Grünbrücke nehmen im Verlauf der Untersuchungen ab. Im Bereich der Grünbrücke wurde die Autobahn Ende 2004 teilweise wilddicht gezäunt. Die Tendenz von Wildunfällen ist rückläufig.

Die Erfolgskontrolle ist auf 10 Jahre ausgelegt.

 

Abb. 1: Die erste Wildbrücke Brandenburgs.

Durch die vom Menschen geschaffenen, vorwiegend lineare Strukturen (Straßen, Bahnlinien, Kanäle, Leitungstrassen) beginnt mit dem Moment der Bauausführung ein Prozess, der sich über viele Jahre und Jahrzehnte hinzieht und zum regionalen Verschwinden bestimmter Arten und zu schweren Beeinträchtigungen der betroffenen Biotope führen kann (KRAMER-ROWOLD u. ROWOLD 2001; SUCHANT et al. 2004).

Wildspezifische Bauwerke können die Zerschneidungseffekte an Verkehrstrassen deutlich verringern, wenn sie optimal platziert, dimensioniert und gestaltet sind (BARTH u. GLAGLA-DIETZ 2005). Um die Durchlässigkeit der Landschaft im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin zu erhalten und damit große, unzerschnittene Wanderungs- und Ausbreitungsräume zu sichern, ist eine Grünbrücke über die Bundesautobahn (BAB) 11 errichtet worden (Abb. 1).

Sie soll insbesondere einen Beitrag dafür leisten, unserer einheimischen Säugetierart, langfristig gesunde Populationen zu sichern und auch anderen raumbeanspruchenden Arten, wie beispielsweise dem Wolf, Möglichkeiten zur Wiederansiedlung offen halten. Mit einer Fundamentlänge von 78 m und einer Scheitelbreite von 52 m ist diese Grünbrücke in Brandenburg hinsichtlich Dimension und Gestaltung gegenwärtig einmalig.

Bereits während der Bauausführung wurde unter Federführung der Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) eine Arbeitsgruppe gebildet, die mit der Konzipierung und Durchführung der wissenschaftlichen Begleituntersuchungen zur Funktionsfähigkeit der Grünbrücke als Wildtierpassage befasst ist. Sie begleitete die landschaftsplanerischen Maßnahmen zur Gestaltung der Brücke und ihres Umfeldes. Eine Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Autobahn und der LFE regelt die Durchführung der langfristigen Erfolgskontrolle. Im Folgenden wird über den erreichten Arbeitsstand berichtet.

Untersuchungsgebiet und -methoden Untersuchungsgebiet

Die Grünbrücke über die BAB 11 (Berlin - Pomellen) liegt im brandenburgischen Landkreis Uckermark auf dem Territorium des Biosphärenreservates Schorfheide- Chorin und verbindet zwei durch die BAB zerschnittene komplexe Waldgebiete miteinander.

 

 

Methoden Abfährten der Grünbrücke

Nach der Fertigstellung der Erdaufschüttung auf der Grünbrücke wurden zwischen September 2004 und Juni 2005 regelmäßige Kontrollen durchgeführt, um auf der Basis von Fährten bzw. Spuren eine Nutzung der Brücke durch Wildtiere nachzuweisen.

Videoüberwachung

Im Frühjahr 2005 erfolgte auf dem Scheitelpunkt der Grünbrücke die Installation von 2 Kameras mit Infrarot-Scheinwerfern und Bewegungsmeldern (Abb. 2). Die zum Betrieb erforderlichen drei Solarzellen wurden an der Innenseite der nördlichen Beton-Sichtschutzwand abgebracht. Die Videobilder werden auf einem Festplattenrecorder gespeichert, der in einer wasserdichten Aluminiumkiste untergebracht ist. Die Aluminiumkiste befindet sich in einem eingegrabenen, verankerten Stahlrohr mit abschließbarem Deckel in unmittelbarer Nähe der Solarzellen. Zwischen Kameratechnik und Aluminiumkiste wurde ein Erdkabel verlegt.

Die Weitwinkelkameras überwachen seit Mai 2005 den Scheitelpunkt der Grünbrücke In regelmäßigen Abständen erfolgt der Wechsel der Festplatte sowie die Auswertung der Videobilder.

Abb. 2: Video-Überwachungsanlage auf der Wildbrücke.

Ergebnisse Wildfährten und -spuren

Zwischen September 2004 und Juni 2005 fanden 14 Kontrollen auf der Grünbrücke statt. Die festgestellten Fährten und Spuren wurden protokolliert. Bereits während der Bauphase waren durch die Bauleute vor Ort Schalenwildfährten im Bereich der Erdaufschüttungen an den Brückenköpfen registriert worden, die durch verschiedene Sichtbeobachtungen, insbesondere von Damwild, untermauert werden konnten. Mit der Fertigstellung der Erdauflage auf der Brücke (Herbst 2004) und später nach Neuschneelagen ließen sich diese Beobachtungen durch systematisches Abfährten ergänzen und bestätigen.

Das Damwild "interessierte" sich bereits in den frühen Bauphasen für die Aktivitäten auf der Baustelle und benutzte seit der Fertigstellung der Erdauflage die Grünbrücke regelmäßig zur Querung der Autobahn. Es wechselte wiederholt nachts zwischen den Baufahrzeugen hindurch und konnte auch morgens durch die ankommenden Bauarbeiter direkt beobachtet werden.

Ab Dezember 2004 waren auch Spuren von Beutegreifern (Fuchs, Dachs, Marderhund) auf der Brücke festzustellen.

Auswertung der Video-Aufzeichnungen

Nach einer Testphase konnten ab Mai 2005 Aufnahmen beider Kameras ausgewertet werden. Der Betrieb beider Kameras verlief während des Untersuchungszeitraumes (Mai 2005 bis April 2006) besonders in den lichtschwachen Jahreszeiten aufgrund von Energieengpässen diskontinuierlich.

Insgesamt konnten 2.286 Wildtiere auf der Grünbrücke registriert und ausgewertet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Brückenfrequentierung durch Wildtiere sicherlich Mehrfachzählungen beinhalten und deshalb keine quantifizierbaren Aussagen zu Populationshöhen oder Wilddichten im Untersuchungsgebiet zulassen.

Die mit Abstand am häufigsten auf der Grünbrücke registrierte Wildart ist das Damwild. Im Zeitraum zwischen Mai 2005 und April 2006 konnten insgesamt 2.046 Stück Damwild durch die Kameras registriert werden, das sind fast 90 % aller beobachteten Wildtiere. Neben dem Damwild (89,5 %) nutzten im betrachteten Zeitraum sieben weitere Wildarten (zusammen ca. 10 %) die Grünbrücke als Querungshilfe.

Im Einzelnen konnten 62 St. Schwarzwild (2,8 %), 58 Rotfüchse (2,5 %), 45 Feldhasen (2,0 %), 35 St. Rehwild (1,5 %), 23 Dachse (1,0 %), 12 Marderhunde (0,5 %) sowie 5 Marder (0,5 %) registriert werden.

Damwild

Anhand der Kameraaufzeichnungen konnten 1.134 St. weibliches Damwild, 270 St. männliches Damwild sowie 642 Kälber beiderlei Geschlechts registriert werden (Abb. 3). Daraus ist abzuleiten, dass weibliches Damwild gemeinsam mit seinen Kälbern am häufigsten von der Grünbrücke Gebrauch machen und sie als Querungshilfe nutzen.

Abb. 3: Damwild auf der Wildbrücke.

Obwohl männliches Wild im Allgemeinen größere Streifgebiete nutzt und höhere Aktivitäten zeigt, betrug der Anteil an Damhirschen auf der Grünbrücke nur 13 %.

Die Auswertung der jahreszeitlichen Frequentierung der Grünbrücke nach Geschlechtern zeigt, dass weibliches Damwild und Kälber die Grünbrücke das ganze Jahr über in unterschiedlicher Häufigkeit nutzen, während Damhirsche nur zwischen September und November 2005, also nur zur Brunftzeit, registriert wurden.

Weitere Wildarten

Das Rehwild nutzte die Grünbrücke nur sporadisch und überwiegend tagsüber. Insgesamt konnten 33 Querungen registriert werden.

Auch das Schwarzwild wechselte nicht regelmäßig über die Grünbrücke. Zwischen Juli und Oktober 2005 erfasste die Überwachungskamera insgesamt 61 mal Sauen. Allein im August waren es 42, die nachts meist einzeln die Autobahn auf der Brücke überquerten. Rotten wurden bislang nicht festgestellt. Die häufige Brückennutzung während der Sommer- und Herbstmonate steht mit einiger Sicherheit mit dem Wechsel der Einstände aufgrund sich ändernder Äsungs- und Deckungsverhältnisse im Zusammenhang.

Feldhasen nutzten die Grünbrücke zwischen Mai und September 2005 mit steigender Tendenz zur Querung der Autobahn, aber auch zur Äsung. Anschließend ließ sich bis Februar 2006 kein Feldhase nachweisen.

Von den auf der Grünbrücke registrierten Raubwildarten war der Rotfuchs häufigster Brückennutzer (58 Querungen). Zur Ranzzeit wurden im Januar 2006 die häufigsten Frequentierungen festgestellt (11 Exemplare).

Auch der Dachs ist mit Ausnahme der Wintermonate Januar und Februar regelmäßig auf der Grünbrücke nachgewiesen worden.

Der aus Ostasien stammende Marderhund ist im Landkreis Uckermark ein besonders häufiger Neubürger. Im Untersuchungszeitraum erfolgten 12 Nachweise der Brückennutzung durch diese Raubsäugerart.

Schließlich erfassten die Überwachungskameras auch 5 mal Marder auf der Grünbrücke.

Verhalten von Wildtieren auf der Grünbrücke

Anhaltspunkte für die Akzeptanz der Grünbrücke im Lebensraum von Wildtieren bieten die Verhaltensanalyse von Tieren während der Brückennutzung sowie der hierfür gewählte Zeitpunkt. Insgesamt wurden 2.708 Querungen von Wildtieren ausgewertet.

Bei 55 % der Querungen zogen die Wildtiere ruhig über die Grünbrücke, bei weiteren 27 % konnte zudem eine Nahrungsaufnahme registriert werden. Lediglich 18 % der die Brücke nutzenden Wildtiere überquerte sie flüchtig. Daraus lässt sich zumindest für diesen Teil der Wildpopulation ableiten, dass die Grünbrücke als Teil des Lebensraumes akzeptiert und das Bauwerk als Wildpassage wahrgenommen wird.

Ihrer an die dichtbesiedelte und vielfach genutzte Kulturlandschaft sowie dem daraus resultierenden Sicherheitsbedürfnis angepassten Lebensweise entsprechend nutzte die Mehrzahl der Wildtiere die Grünbrücke nachts. Das Verhältnis von gegenwärtig 54 % nächtlichen Querungen zu 46 % Querungen tagsüber lässt jedoch eine positive Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung zu.

In direktem Zusammenhang damit ist auch der Einfluss anthropogener Störungen im Bereich der Grünbrücke zu bewerten.

Durch Menschen entstehende Einflüsse auf der Grünbrücke

Zwischen Mai 2005 und April 2006 erfassten die Überwachungskameras neben 2.286 Wildquerungen auch 342 mal tagsüber Menschen (13 %) auf der Grünbrücke. Lässt man die unvermeidlichen Aktivitäten zur Wartung des Bauwerkes, der sich anschließenden Wildzäune, der Anpflanzungen und der Videoüberwachungsanlage unberücksichtigt, sind immerhin noch 272 mal Menschen grundlos auf der Grünbrücke gewesen; es wurden Spaziergänger mit und ohne Hund, Jogger, Rad-, Moped- und Autofahrer registriert.

Die Analyse der monatlichen Verteilung anthropogener Störungen auf der Grünbrücke zeigt erfreulicherweise eine abnehmende Tendenz. Zwischen Mai und September 2005 stieg die "Besucherzahl" stetig an. Im Frühling und Sommer sind bei schönem Wetter die Waldspaziergänger und -fahrer generell häufiger, darüber hinaus fanden in diesen Jahreszeiten auch intensive Pflegemaßnahmen an den Anpflanzungen statt. Im Oktober 2005 sind die Störungen durch menschliche Anwesenheit auf der Brücke deutlich gesunken. Im Herbst sind es mit einiger Wahrscheinlichkeit noch Pilzsucher, die hier eine Rolle spielten. Erfahrungsgemäß suchen im Winter nur wenige Menschen den Wald zum Spazieren gehen auf; ab November 2005 waren menschliche Störungen auf der Grünbrücke sehr selten.

Zudem griffen ab Ende 2005 die Maßnahmen zur Sperrung von Zufahrten durch Schilder und Schranken, so dass zwischen November 2005 und April 2006 nur noch sehr selten Menschen auf der Grünbrücke registriert wurden. Auch die umsichtige Strategie einer diskreten Öffentlichkeitsarbeit aller am Projekt "Grünbrücke" beteiligten Institutionen hat entscheidend dazu beigetragen, dass der "Brückentourismus" erfolgreich eingegrenzt wurde. Die weiterlaufenden Untersuchungen werden diesen Trend hoffentlich bestätigen.

Insgesamt war zwischen 2004 und 2006 ein Sinken der Wildunfallzahlen im untersuchten Bereich zu verzeichnen. Vor zwei Jahren wurden 30 Unfälle mit Wildbeteiligung registriert, im Vorjahr waren es nur 25. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Trend anhält. Unter Berücksichtigung der gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisse ist festzustellen, dass die Grünbrücke ihre volle Funktionsfähigkeit erst bei kompletter Zäunung der Autobahn erreicht haben wird. Bis dahin bleibt auch ein eingeschränktes Wildunfall- Risiko bestehen.

Ausblick

Die Erfolgskontrolle zur Funktionsfähigkeit der Grünbrücke über die BAB 11 ist auf 10 Jahre festgelegt. Die ersten Untersuchungsergebnisse haben bereits gezeigt, dass die Brücke ihrem Namen (Grünbrücke) und ihrer Funktion im ersten Jahr nach ihrer Fertigstellung gerecht wird.

Mittelfristig sind Analysen unserer Kooperationspartner zur Nutzung des Bauwerkes durch Kleinsäuger und Fledermäuse geplant. Als langfristige Zielstellung steht die Erarbeitung von Empfehlungen zur Platzierung, Dimensionierung und Gestaltung von Grünbrücken als funktionsfähige Wildpassagen.

 

 

Die Ausführungen stammen zum Teil aus den Seiten des "waldwissen.net"

 

Begriffe aus der Jagd.....

Das Erlegen

Die Grundsätzliche Erlaubnis ein Tier zu töten (jagdlich erlegen) stützt sich auf
§ 4 TierSchG

(1)     Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Dieser Umstand und die öffentliche Meinung wie auch die Einstellung der Bevölkerung zur Jagd allgemein, sollte dem Jagdscheininhaber und Jäger im Gedächtnis sein wenn er sich dem Waidwerk widmet!

Tierschutz

Der § 1 des Tierschutzgesetzes lautet:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Zwei Dinge fallen bei diesem Paragraph auf:

Erstens
unterscheidet das Tierschutzgesetz an dieser Stelle nicht zwischen den Tierarten. Es beschränkt sich also nicht etwa auf Wirbeltiere oder gar Säugetiere. Die einzellige Amöbe oder der Bandwurm werden genauso um ihrer selbst willen geschützt, wie der Schimpanse. Zweitens
ist der Schutz des Tieres nicht absolut das wäre auch gar nicht machbar. Sofern ein vernünftiger Grund vorliegt, darf das Wohlbefinden eines Tieres eingeschränkt, ja auch das Leben genommen werden.

Da weder das Tierschutzgesetz noch das Bundesjagdgesetz (BJG) klare Auskunft über die möglichen vernünftigen Gründe gibt, müssen Streitfälle von Gerichten entschieden werden.

 

Es steht zu erwarten, dass in einem Streitfall vor Gericht die Mehrheitsmeinung zur Grundlage des Urteiles wird.

 

Hier soll vielmehr dargestellt werden, welche Argumente ein möglicher Richter voraussichtlich zu Grunde legen wird.

Eine Mehrheit der Bevölkerung hält das Töten von Tieren zur Nahrungsgewinnung für vernünftig.

Wird die Nahrungsmittelgewinnung als Rechtfertigung für Jagd herangezogen, so versteht es sich von selbst, dass das Wildbret auch wie ein Lebensmittel zu behandeln ist.
ganz besonders sind hier die Grundsätze der Fleischhygiene und der VO(EG) Nr. 852 854/2004 zu beachten.

 

Von der Mehrheit der Bevölkerung wird auch der Schutz des Eigentums als vernünftiger Grund akzeptiert. Das gilt für die Vorräte im Privathaushalt, die durch den Fang von Ratten und Mäusen in Fallen geschützt werden genauso, wie für die Bejagung von Schalenwild, Wildkaninchen oder Gänsen zum Schutz des Waldes oder der Feldfrüchte.

Das Töten von Tieren zum Ausgleich eines durch menschlichen Einfluss verschobenen natürlichen Gleichgewichtes der Tier- und Pflanzenarten, mit anderen Worten: Jagd als Naturschutz, wird im BJG ausdrücklich gefordert.

Besonders umstritten und deshalb vom Jäger - auch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen besonders sorgfältig zu prüfen, ist das Töten von Hunden und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes.

Es entsteht bei den betroffenen Tierhaltern großes Leid, wenn ein als Familienmitglied empfundenes Tier getötet wird.

Auf das Ansehen der Jäger in der Öffentlichkeit hat die Tötung von Heimtieren, die einen Besitzer haben, verheerenden Einfluss.

Das Töten von Tieren ausschließlich zur Befriedigung der Jagdlust oder um eine Trophäe zu erlangen, wird dagegen von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt.

Reine Trophäenjagd, gar Töten als Selbstzweck, sind vom vernünftigen Grund nicht gedeckt und damit in Deutschland nicht erlaubt.

Aus der Forderung, dass nur getötet werden darf, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, folgt selbstverständlich, dass nur Wild erlegt werden darf, das richtig angesprochen wurde. Werden auf Grund fehlerhaften Ansprechens nichtjagdbare Tiere getötet, kann außerdem ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vorliegen (z.B. geschützte Entenarten). Fallen müssen von ihrer Konstruktion oder von der Art der Aufstellung her sicherstellen, dass keine Fehlfänge vorkommen (z.B. Fangbunker).

Fehlendes oder fehlerhaftes Ansprechen kann darüber hinaus dazu führen, dass das Muttertier eines abhängigen Jungtieres getötet wird, was das Verhungern des Jungtieres und damit erhebliches Leiden zur Folge hat (Grundsatz: Kitz vor Ricke).

 

Unter Berücksichtigung des sogenannten Nebenstrafrechts kann ein Verstoß schwerwiegende Folgen haben.

 

§ 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.       ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.       einem Wirbeltier

a.       aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b.       länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Das kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kosten und damit den Jagdschein!!!!!!

 

Methoden des Erlegens

Vorgabe des Tierschutzgesetzes und Konsens unter den Jägern ist, dass das (gerechtfertigte) Töten eines Tieres so schmerz- und angstfrei wie möglich erfolgen muss. Zu prüfen ist also, ob die vorgesehene Jagdmethode dieser Forderung genügt. Die Tötung von Wild durch den Schuss ist naturgemäß mit größeren Unwägbarkeiten verbunden, als die Schlachtung von Nutztieren. Wurde das Wild vor dem Schuss nicht beunruhigt und verendet es im Schuss, ist die Tötung als weniger belastend anzusehen als die Schlachtung, die einschließlich Transport zum Schlachthof kaum stressfrei möglich ist. Allerdings trifft nicht jeder Schuss optimal.

Wird das Wild vor der Schussabgabe noch anhaltend von Hunden gehetzt, unterbleibt gar eine notwendige Nachsuche, so entstehen erhebliche Schmerzen und Leiden und damit eindeutige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

Jeder Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich.

Das gilt nicht nur in Hinsicht auf eine Gefährdung von Menschen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes.

Die wichtigste Rolle für einen sofort tötenden Schuss spielt die Schießfertigkeit des Jägers. Regelmäßiger Schießstandbesuch ist damit ein Gebot des Tierschutzes (bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist das möglicherweise nachzuweisen).

 

Die realistische Einschätzung der Situation, insbesondere der Lichtverhältnisse, der Entfernung, etwaiger Hindernisse im Schussfeld, der Position des Wildes (breit stehend oder spitz) und der eventuellen Bewegungsgeschwindigkeit des Wildes, muss vom Jäger in allen Fällen sorgfältig vorgenommen werden. Erscheint ein sicherer Schuss nicht möglich, muss er unterbleiben. Ein guter Schütze ist stets der, der um seine Grenzen weiß und diese respektiert:

 

 Ist die Kugel aus dem Lauf, hält sie kein Gebet mehr auf.

Kugelschuss auf stehendes Wild

Größte Sicherheit einer schnellen Wirkung bietet der Blatt- oder Kammerschuss, bei dem die Organe der Brusthöhle, insbesondere das Herz und die großen Blutgefäße getroffen werden. Aus der Sicht der Wildbrethygiene (vernünftiger Grund!) und des Tierschutzes ist der Kammerschuss optimal. Abzulehnen außer als Fangschuss sind Haupt- und Trägerschüsse. Sie bergen die Gefahr, nur den Gesichtsschädel zu verletzen.

Der Trägerschuss ist äußerst riskant. Kiefer- oder Drosselschüsse führen nicht zum Tode, Nachsuchen sind häufig auch erfolglos und die Stücke verhungern qualvoll. Allenfalls können besonders erfahrene und sichere Schützen auf kurze Distanz (<50m) und nur von hinten oder vorne auf den Träger schießen, nicht von der Seite, um Verletzungen nur der Luft- oder Speiseröhre (Drosselschuss) bei eventuellem Tiefschuss auszuschließen.

Aus der Sicht der Wildbrethygiene (vernünftiger Grund!) sind beide Treffpunkte mehr als bedenklich!

Leider kommt es auch immer wieder zu Schüsse durch das Gescheide.

Diese Schüsse führen nicht unmittelbar zum Tode.

Neben ausreichenden Lichtverhältnissen spielt die Entfernung für den Treffersitz eine herausragende Rolle.

Schüsse über zu weite Distanz sind zu unterlassen

(Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit waidgerechte Schussentfernung für den Büchsenschuss = 80 bis 120 Meter.)

Das BjagdG schreibt für den Schuss auf Schalenwild bestimmte Mindestkaliber bzw. Mindestenergien vor. Darüber hinaus sollte bei der Kaliberwahl auf ein schockartiges Töten mehr geachtet werden, als auf eine mögliche größere Schussentfernung. Generell gilt, dass größere Kaliber und schwerere Geschosse, auch wenn sie langsamer sind, einen schnelleren Tod (und weniger Wildbretentwertung durch Blutergüsse vernünftiger Grund!) zur Folge haben.

Kugelschuss auf sich bewegendes Wild

Das für den Kugelschuss auf stehendes Wild Gesagte gilt umso mehr für den Kugelschuss auf sich bewegendes Wild. Die wichtigste Rolle für tierschutzgerechte Kugelschüsse auf sich bewegendes Wild spielen die Schussdisziplin und die Übung. Insbesondere die Bewegungsgeschwindigkeit des Wildes und die Entfernung müssen vom Schützen richtig eingeschätzt und realistisch mit der eigenen Schießfertigkeit verglichen werden.

Riskante Schüsse müssen unterbleiben, dazu zählen in aller Regel Schüsse auf hochflüchtiges Wild sowie Schüsse auf sich bewegendes Wild, das weiter als etwa 50 Meter entfernt ist. Rehwild kann flüchtig auf Grund seines Bewegungsablaufes nicht tierschutzkonform erlegt werden. (geltende Rechtsauffassung). Auch der Schuss auf Stücke im Rudel/Rotte stellen nach geltender Rechtsauffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar!

Schrotschuss

Da mit Schrot in der Regel auf sich bewegendes Wild geschossen wird, kommt es noch mehr auf die Schießfertigkeit an. Ausreichende Übung kann nur auf dem Schießstand erworben werden. Besonders wichtig ist die Entfernung. Bei zu geringer Entfernung steigt die Zahl der Fehlschüsse und das Wildbret wird oft ungenießbar, womit der vernünftige Grund entfällt. Bei zu großer Entfernung wird das Wild zwar in der Regel getroffen, jedoch kommt es nicht, oder nicht schnell genug zur Strecke.

Neben der Entfernung spielen das Kaliber und die Schrotgröße eine wichtige Rolle für die Sicherheit des schnellen Erlegens.

Sportlicher Ehrgeiz im Schrotschießen kann auf dem Schießstand ausreichend befriedigt werden. Auf der Jagd ist er fehl am Platze.

Nachsuche

Verletztes Wild (angeschossenes Wild, zunehmend aber auch Opfer des Straßenverkehrs) ist in jedem Fall nachzusuchen

(BbgJagdG § 34 Nachsuchen und Wildfolge

(1)   Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.

Dabei darf es bei der aufzuwendenden Mühe und Sorgfalt keine Unterschiede zwischen den Tierarten geben. Ein Kaninchen ist ethisch genauso viel wert , wie ein kapitaler Hirsch. Hier ist der Einsatz eines brauchbaren Hundes und geeigneten Hundes von hoher Bedeutung! Nicht jeder Hund der Brauchbar ist, ist auch geeignet und nicht jeder Hund der geeignet ist, ist brauchbar!!!

Wenn das Stück nicht im Feuer liegt, ist der Anschuss sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Anschuss nicht zertrampelt und damit dem Hund die Arbeit erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Schweiß wird nicht in allen Fällen gefunden. Insbesondere, wenn die Kugel keinen Ausschuss ergeben hat, kann Schweiß fehlen. Auch in solchen Fällen sollte mit einem firmen Hund gesucht und nicht leichtfertig angenommen werden, man habe vorbei geschossen (Verpflichtung zur Kontrollsuche).

Bei jeglicher Jagdausübung muss ein brauchbarer Hund für Nachsuchen zur Verfügung stehen. Wird die Jagd als Einzelansitz auf Schalenwild durchgeführt, sind Nachsuchen recht selten. In diesem Fall ist es sicherlich ausreichend, wenn ein Hundeführer mit Hund (etwa über Mobiltelefon) innerhalb einer halben Stunde herbei gerufen werden kann.

BbgJagdG § 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden

(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.

(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchshund nachzuweisen.

 

Bei Bewegungsjagden, Drück- oder Treibjagden müssen firme Hunde in ausreichender Zahl mitgeführt werden. Insbesondere bei der Baujagd und bei der Jagd auf Wasserwild, ist ein zuverlässiger Verlorenbringer unabdingbar, da angeschossenes Wild sich sonst in für den Menschen nicht gangbares Schilfwasser oder in den Bau zurückziehen und dort langsam und qualvoll sterben kann:

Jagd ohne Hund ist Schund!

 

Das Töten verletzten Wildes muss so schnell wie möglich erfolgen. Hier ergeben sich allerdings häufig Interessenskonflikte, die eine sorgfältige Abwägung aller Umstände nötig machen.

Bei Weidwundschüssen steigen die Erfolgsaussichten, wenn die Nachsuche erst nach einiger Zeit begonnen wird.

Hier sind die von erfahrenen Nachsuchenführern aufgestellten Wartezeiten zwingend zu beachten!

 

Bei Laufschüssen bringt eine sofortige Nachsuche mitunter bessere Ergebnisse, allerdings muss der Hund das Niederziehen oder Stellen des Wildes sicher beherrschen. (brauchbar und geeignet).

Die Nachsuche bei Äser- oder Gebrechschüsse hat sofort zu beginnen. (brauchbar und geeignet).

 

Unter sofort versteht man ohne jede Zeitverzögerung also wenn der Hund (brauchbar und geeignet) sichtig die Verfolgung aufnehmen kann!!

Ist das nicht gegeben, sollen auch hier die empfohlenen Wartezeiten zwingend beachtet werden, um dem Wild unnötige Schmerzen zu ersparen.

Die Erfolgsaussichten an das kranke Stück zu gelangen um den Fangschuss anzutragen sind ungleich höher als eine endlose Hetze bei Missachtung der Wartezeit!

 

Zum Töten von verletztem Wild ist grundsätzlich der Fangschuss anzubringen (auch bei Faustfeuerwaffen auf zugelassene Kaliber achten). Hierbei ist eine mögliche Gefährdung von Menschen und Hunden zu beachten. Auch sollte das Wildbret verwertbar bleiben (vernünftiger Grund!). Bei Fangschüssen mit der Kugel über das Zielfernrohr, ist die abweichende Trefferlage bei nahen Entfernungen zu berücksichtigen.

Trägerschüsse auch als Fangschüsse haben zu unterbleiben, es sei denn, man kann die Waffe nahezu aufsetzen.

Der Einsatz der blanken Waffe

 (Messer, Saufeder) ist beim Schalenwild sehr problematisch und nur im Notfall zu vertreten, wenn durch die äußeren Umstände, z.B. Auffinden von Unfallwild in bewohntem Gebiet oder wenn das Wild vom Hund gehalten wird und ein Schuss wegen der Gefährdung nicht in Frage kommt, oder wenn eine Schusswaffe nicht schnell genug zur Verfügung steht. Gut wirksam ist das Durchtrennen der großen Blutgefäße im Hals im Bereich des Kehlkopfes. Wichtig ist, beide Halsschlagadern (Aa. carotis) schnell und großflächig zu durchtrennen, so dass ein rascher Blutdruckabfall erfolgt.

Der Herzstich hinter das Blatt oder auf den Stich tötet relativ langsam, beim Schwarzwild ist er jedoch oft die einzig durchführbare Methode.

In jedem Fall ist ein geeignetes Werkzeug zu verwenden also nicht das wunderschöne Jagdmesser mit der handlichen 8 cm Klinge! Das wird nicht den erwarteten Erfolg zeigen! Entsprechend der Wildart sollte ein Abfangmesser zum Einsatz kommen!

Nur mit gehöriger Übung (an erlegten Stücken) und gesunder Selbsteinschätzung sollte das kalte Abfangen praktiziert werden alles andere ist weder Waidgerecht noch Tierschutzgerecht!

 

Das Abnicken durch Stich zwischen Hinterhauptsbein und erstem Halswirbel ist eine Methode, die nicht mehr empfohlen werden kann, da es äußerst schwierig und mit den heute gebräuchlichen breiten Messern häufig nicht möglich ist.

 

Je nach Situation und Tierart ist die schonendste Methode zu wählen.

Wie oben beschrieben das Entbluten ist unbedingt bei bereits erlegtem Wild zu üben.

Bei Federwild bzw. bei Hase und Kanin tötet ein ausreichend kräftiger Kopfschlag unverzüglich und ist deshalb tierschutzgerecht und wildbretschonend.

 

Das Apportieren lebenden Wildes, das Niederziehen oder das Töten von Wild durch den Hund ist aus der Sicht des Tierschutzes äußerst problematisch. Der Hund darf nur in den Fällen geschnallt werden, in denen das Wild zwar verletzt ist, anderweitig, insbesondere durch einen Fangschuss aber nicht erlöst werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Wild noch so schnell ist, dass es in die Deckung flüchten konnte.

Hier ist auf die Eignung und Brauchbarkeit des Hundes besonders zu achten.

§ 3 TierSchG

Es ist verboten,

8.  ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

 

 

Das ist des Jägers Ehrenschild,

dass er beschützt und hegt sein Wild,

weidmännisch jagt, wie sich's gehört,

den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.

 

Nicht das, was einer niederlegt,

nur was dabei sein Herz bewegt,

nur was er fühlt bei jedem Stück,

das ist das wahre Jägerglück.

 

Das ist des Jägers höchst Gebot,

was du nicht kennst,

das schieß nicht tot.

 

 

Landesjagdschule Bbg.

Jagdunfälle

....... innerhalb weniger Tage ereigneten sich in Brandenburg zwei "Jagdunfälle"....

Die Märkische Allgemeine (MAZ) berichtet am 04.10.2011:

 Prenzlau: Jäger verfehlte Frau nur knapp

Ein gehörig verpatzter Schuss eines Jägers, versetzte am Sonntagvormittag eine Frau aus dem Heideweg in Angst und Schrecken. Sie war gerade beim Reinemachen, als plötzlich ein Geschoss die Fensterscheibe durch- und hinter ihr in der Wand einschlug.

Im Zuge umfangreicher Ermittlungen konnte die Polizei herausfinden, dass das Geschoss aus einer Jagdwaffe stammte. Ein Gastjäger war im Bereich des Ackers zwischen dem Unteruckersee und der Siedlung Neustädter Feldmark unterwegs gewesen. Dieser wollte einen Rehbock erlegen und war der Annahme, in Richtung eines sicheren Kugelfanges (Hügel) zu schießen, was sich jedoch als ein großer Irrtum herausstellte.

Glücklicherweise kam die Anwohnerin mit dem Schrecken davon und es blieb bei einem Sachschaden.  Die Polizei hat Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Waffen- sowie das Jagdgesetz eingeleitet.  

Der zweite Unfal geschah am 05.10.2011 in Körba (EE)

 

Es war kurz nach 18 Uhr am Freitagabend. Ein 69-jähriger Jäger aus Freileben, so die Polizei, hat mit drei holländischen Jagdgästen während der Maisernte an einem Feld am Ortsausgang Körba eine Maisjagd durchgeführt. Aus einem Maisstreifen kamen mehrere Frischlinge gelaufen. Wie Zeugen bestätigen, wurden zwei Schüsse abgegeben. Einer davon hat das Bein des Jägers aus Freileben durchschossen , so Polizeisprecher Lutz Miersch. Wie der Tatortdienst der Polizei ermittelte, hat einer der Gastjäger die Schüsse abgegeben. Beide Schüsse, so Miersch, haben das Schwein getroffen. Ein Schuss ist nach den Ermittlungen des Tatortdienstes dann aber abgelenkt worden und hat das Bein des Jägers getroffen , sagt der Polizeisprecher. Die Ernte wurde daraufhin sofort beendet. Der Verletzte kam ins Herzberger Krankenhaus und wurde noch am gleichen Abend in die Unfallklinik nach Berlin verlegt, so Miersch. Die Polizei hat die Jagdwaffen und die Patronen sichergestellt. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung , so der Polizeisprecher.

Strenge Vorschriften

Von dem Unfall hat auch der Vorsitzende des Kreisjagdverbandes Herzberg, Dietrich Krill, gehört. Solche Maisjagden sind in unserer Region üblich. Während der Ernte lässt sich viel Schwarzwild schießen. Durch das Häckseln wird das Wild aufgescheucht , sagt er. Der Jäger erklärt, dass bei Maisjagden strenge Bestimmungen gelten. Das Gewehr dürfe nicht auf Personen, Erntemaschinen oder den Mais gerichtet sein. Es darf nur vom Erntefeld weg geschossen werden, wenn es das Hinterland zulässt , so Dietrich Krill. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft empfiehlt sogar, Ansitzhöhen zu verwenden, sagt der Vorsitzende. Wenn der Jäger auf einer Ansitzhöhe steht, schießt er vorschriftsmäßig von oben nach unten. Der Erdboden dient als Kugelfang , so Krill. Außerdem gebe es die klare Festlegung, dass, wenn mehr als vier Jäger an einer Erntejagd teilnehmen, einer von ihnen zum Jagdleiter bestimmt wird, der für die Sicherheit verantwortlich ist. Das ist eine bundesweite Regelung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Jagd dient , so der Kreisverbandsvorsitzende. Zu dem Vorfall in Körba wollte sich Dietrich Krill am gestrigen Dienstag nicht äußern. Ich war nicht dabei und habe kaum Informationen. Jagdunfälle kommen immer mal vor. Bei uns aber eher selten , sagt er.

Untersuchung abwarten

Gisela Polz aus Freileben ist eine erfahrene und anerkannte Jägerin in der Region. Die Jagd am Freitag fand in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft statt. Auch wir jagen schon 20 Jahre beim Häckseln. In diesem Jahr haben wir schon zehn Tage am Maisfeld gestanden. Unfälle passieren dabei selten. Es kommt schon vor, dass Kugeln von einem Tier abgelenkt werden. Zur Ursache des Unfalls von Freitag kann man aber jetzt noch gar nichts sagen , sagt Gisela Polz.

Von Birgit Rudow