.... unser Wald

Rauchen und Umgang mit Feuer


Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen) außerhalb einer von den Forstbehörden genehmigten Feuerstelle, das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 LWaldG).
Ab wann werden Waldgebiete gesperrt?

Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandwarnstufe III Wälder für das Betreten sperren.


§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Hinweise zu Waldbrandwarnstufen


Hinweise, die mit den Waldbrandwarnstufen einhergehen:

Waldbrandwarnstufe 1: - sehr geringe Gefahr -
Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.

Waldbrandwarnstufe 2: - geringe Gefahr -
Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
Sprengarbeiten sind verboten.

Waldbrandwarnstufe 3: - mittlere Gefahr -
Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme:
zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern.
Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.

Waldbrandwarnstufe 4: - hohe Gefahr -



Waldbrandwarnstufe 5: - sehr hohe Gefahr -
Das Betreten des Waldes ist verboten.
Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot.


(Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe 2 schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.)

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen

§16 Landeswaldgesetz Brandenburg
Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt.

somit gilt:

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten.

Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden.

Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet.

Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

Hinweis:

§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.