Wie zum Jagdschein

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Einstieg für Jagdinteressierte

Wie wird man eigentlich Jäger?

 

Es versteht sich von selbst, dass nicht jedermann mit der Waffe in der Hand im nächstgelegenen Wald auf die Pirsch gehen darf. Ein Jäger braucht sowohl umfassendes Grundwissen als auch praktische Erfahrungen. Um Beides sicherzustellen, erhält nur derjenige einen Jagdschein, der zuvor eine Jägerprüfung abgelegt hat.

 

Diese Prüfung wird auch als "Das grüne Abitur" bezeichnet. Die Inhalte werden auf zwei gesetzlichen Grundlagen zum Thema Jagdrecht geregelt. Es handelt sich zum einen um das Rahmengesetz, das dem Bundesjagdgesetz (BJG) entspricht, und zum anderen um die die Ausführung betreffenden jeweiligen Landesjagdgesetze (LJG).

Die Jägerprüfung umfasst unterschiedliche Bereiche; sie besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich/praktischen Prüfungsabschnitt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung muss eine anerkannte Ausbildung von mindestens 120 Unterrichtsstunden (davon mindestens 60 als praktischer Unterricht) durchlaufen werden. Entsprechende Lehrgänge werden zum Beispiel von privaten Jagdschulen oder örtlichen Kreisjägerschaften angeboten. Sie finden meist wöchentlich über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten statt. Informationen zu Vorbereitungslehrgängen und Prüfungsterminen sind bei den Landesjagdverbänden (LJV) erhältlich.

 

Im Rahmen der Schießprüfung werden auf dem Schießstand Fertigkeiten im Büchsen- und Flintenschießen geprüft. Werden die Mindestanforderungen nicht erreicht, hat der Prüfling Gelegenheit, den praktischen Teil innerhalb einer festgesetzten Frist zu wiederholen.

 

An theoretischem Wissen werden Kenntnisse zu folgenden Gebieten abgefragt:

 

·         Tier- und Pflanzenkunde, Wildhege

·         Land- und Waldbau, Wildschadensverhütung und Holzverwertung

·         Waffenrecht, Waffentechnik und Schießausbildung

·         Jagdbetrieb und Methoden, Fangjagd, Jagdhunderassen, Führung von Jagdhunden, Behandlung erlegten Wildes, hygienische Anforderungen und Beurteilung Wildbrets

·         Jagd-, Tier- und Naturschutz- sowie Landschaftspflegerecht, Verwaltungsvorschriften.

 

Die Inhalte werden sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft. Der konkrete Prüfungsaufbau ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Der schriftliche Teil dauert in der Regel zwei Stunden und kann in Form eines Multiple-Choice-Fragebogens oder in Form von frei zu formulierenden Antworttexten erfolgen. Um den Zeitrahmen nicht zu sprengen, wird man sich bei schriftlichen und mündlichen Aufgabenstellungen auf Wesentliches konzentrieren. Bewertet wird die sachliche Qualität der Aussagen und nicht ihr Umfang.

 

Der mündlich/praktische Prüfungsteil kann auch als Gruppenprüfung abgelegt werden. Hier geht es inhaltlich um den sicheren Umgang mit Waffen, praktische Kenntnisse der Fangjagd sowie der Jagdhundehaltung und Hundeführung.

 

Abgenommen wird die Jägerprüfung an mehreren Terminen pro Jahr von einem Prüfungsausschuss. Für die Zulassung ist es vor allem wichtig, die regional unterschiedlichen Anmeldefristen zu beachten. Genaue Informationen zu Terminen und Anmeldevoraussetzungen sind bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (z.B. Regierungsbezirk /Landratsamt) erhältlich.

 

In der Regel gelten für die Zulassung zur Jägerprüfung folgende Voraussetzungen:

 

Die Entrichtung einer Prüfungs- und Zulassungsgebühr.

Der Nachweis über die Teilnahme an mindestens 120 Lehrgangsstunden.

Davon müssen mindestens 40 praktische Unterrichtsstunden sein.

 

Eventuell muss dem Antragsformular auf Prüfungszulassung bereits eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Jungjäger-Versicherung (Haftpflicht) beigefügt werden.

Nach bestandener Jägerprüfung kann man seinen Jagdschein beantragen. Dieser gilt bundesweit und wird in zwei Varianten angeboten: als Tages- oder als Jahresjagdschein. Der Tagesjagdschein ist auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage begrenzt; der Jahresjagdschein behält seine Gültigkeit für die Dauer von max. drei Jahren. Auch hier ist zu beachten, dass der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung vorausgesetzt wird.

 

Die jagdpraktische Ausbildung

Nachweis über die jagdpraktische Ausbildung

Grundlage:

JPO § 3 Ausbildung, (3) Die Bewerber haben

a)    eine mindestens 40-stündige jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zu absolvieren oder

b)    eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung bei einem erfahrenen, jagdpachtfähigen

Jagdscheininhaber (Mentor), der Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, abzuleisten. Dabei sind insbesondere Kenntnisse zum Bau von jagdlichen Einrichtungen, zu allen übrigen Revierarbeiten, zum Ansprechen des Wildes, zur Versorgung von erlegtem Wild, zur Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden sowie zu den verschiedenen Jagdarten, insbesondere zur Durchführung von Gesellschaftsjagden und den dabei erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, zu vermitteln. Der Mentor stellt dem Bewerber einen Nachweis über die jagdpraktische Ausbildung aus. Ist der Mentor nicht jagdausübungsberechtigt, ist der Nachweis auch vom Jagdaus- übungsberechtigten des Ausbildungsreviers zu bestätigen. Der Nachweis enthält Angaben über das Revier, den Zeitraum der Ausbildung sowie über die durchgeführten Tätigkeiten.

 

1.1. jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungslehrganges

Träger des Ausbildungslehrganges (KJV/JV, private Jagdschule):

1.2. jagdpraktische Ausbildung

bei einem erfahrenen Jagdausübungsberechtigten (oder einem durch Ihn beauftragten jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber) 

1. Kenntnisse zum Bau von jagdlichen Einrichtungen

(z. B. Bau und Instandhaltung/Instandsetzung von Ansitzeinrichtungen - Kanzeln, Hochsitzen, Leitern, Schirmen, Anlage von Salzlecken und Suhlen, praktische Einweisung zu Sicherheitsmaßnahmen beim Bau jagdlicher Einrichtungen)

2. Revierarbeiten

(Anlegen von Kirrungen, Luderschächten, Ablenkfütterungen, Biotopgestaltung - Heckenpflanzung/-pflege, Wildschadensabwehr, Anlage und Pflege von Pirschsteigen...)

3. Ansprechen des Wildes

ÛÜ Rotwild ÛÜ Damwild ÛÜ Muffelwild ÛÜ Schwarzwild ÛÜ Rehwild ÛÜ Niederwild ÛÜ Raubwild

(Erkennen bedenklicher Merkmale vor dem Schuss, Krankheiten, Verletzungen, Verhalten, Altersklassen ....)

4. Versorgung von erlegtem Wild

(Aufbrechen/ Zerwirken von Schalenwild - Technik, Entnahme der Trichinenproben bei Schwarzwild, Versorgen von Niederwild, Erkennen und Beurteilen bedenklicher Merkmale, Transport, Kühlung, Hygiene, Seuchenvorbeugung...)

5. Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden

(Der Jagdhund als unentbehrlicher Helfer beim Reviergang, Nachsuche auf natürlicher/künstlicher Wundfährte, Beurteilung des Anschusses, Führung des Jagdgebrauchshundes bei Gesellschaftsjagden Teilnahme an einer Jagdgebrauchshundeprüfung...)

6. Jagdarten

(Pirsch, Ansitz, Gesellschaftsjagden, Anlage, Pflege und Kontrolle von Fallensystemen, Pirschzeichen Spuren und Fährtenkunde, Verhalten im Revier, praktische Waffenhandhabung im Revier, ...) Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

Der Lehrprinz

Der Lehrprinz

Der Begriff des Lehrprinzen reicht zurück bis ins 17. Jahrhundert. Er bezeichnete früher einen Lehrmeister, vor allem in der Jagd und Holzwirtschaft. Heute wird der Begriff nur noch selten benutzt da es kaum noch Menschen gibt, die diese Aufgabe in seiner historischen Definition erfüllen können.

Bis in die 1970er Jahre war der Lehrprinz in einigen Bundesländern eine feste Institution. Um ein Jagdrevier von einer Jagdgenossenschaft zu pachten, mussten Jäger nach Ablegen der Jagdscheinprüfung und Erwerb des Jagdscheins noch eine dreijährige weiterführende Ausbildung bei einem Lehrprinzen nachweisen. Heute müssen Jäger nur drei Jahre einen Jagdschein haben und den vierten lösen, der Nachweis der Weiterbildung wird nicht mehr verlangt.

Die beim Lehrprinz in der Ausbildung befindlichen Jäger nennt man Jungjäger , unabhängig von ihrem biologischen Alter.

Der Lehrprinz ist ein aktiver Mentor für den noch ungeübten und unerfahrenen Jungjäger. In seinem Jagdrevier, das man auch als Lehrrevier bezeichnet:

- bietet der Lehrprinz den Jungjägern die Möglichkeit zur Jagd,
- vermittelt Praxiswissen und übt mit ihnen das jagdliche Handwerk,
- unterweist Jungjäger in Jagd und Hege,
- gibt seine Erfahrungen weiter und
- leitet die Jungjäger an.

Die Leistungen erbringt der Lehrprinz für die Jungjäger unentgeltlich. Im Gegenzug unterstützen die Jungjäger den Lehrprinzen bei Hege und Jagd.

Sie:

- helfen dem Lehrprinz bei der Bejagung des Reviers,
- errichten und pflegen bauliche Reviereinrichtungen wie Hochsitze und Fütterungen,
- legen Wildäcker, Luderplätze und Pirschpfade an und pflegen diese.

Das Verhältnis von Lehrprinz zu Jungjäger basiert also auf dem Konzept des Nehmen und Geben .

Seit den 1990er Jahren finden Jungjäger und Lehrprinzen immer seltener zueinander. Der Lehrprinz ist durch seine Jagd geographisch lokal festgelegt. Ob er ein Revier besitzt (Eigenjagd) oder ein Revier gepachtet hat oder angestellter Jäger ist der Lehrprinz ist nicht mobil. Von Jungjägern wird hingegen immer Mobilität im Beruf verlangt. Ortswechsel sind heute eher die Regel als die Ausnahme. Damit fällt es Jungjägern schwerer, sich zur einjährigen Mitarbeit zu verpflichten. Zeitlich sind Jungjäger heute zudem stärker eingespannt und haben durch Beruf und Familie noch weniger Möglichkeit, ihren Teil zu erfüllen. So sind trotz kontinuierlich steigender Zahl der Jagdschein-Inhaber und damit Jungjäger, Lehrprinz-Verhältnisse heute seltener.

Für Jungjäger wird es somit immer schwerer, jagdliche Praxis zu erlangen und ein inniges Verhältnis zu dem von Ihm betreuten Lebensraum zu entwickeln. Und für Revier-Inhaber - auch Beständer genannt - wird es schwieriger und kostenintensiver, das eigene Revier zu bewirtschaften und zu bejagen.
Auch das Brauchtum, die Traditionen der Jagdkultur erleiden dabei harte Verluste.
Die Mängel führen schon jetzt zu einem angegriffenen Leumund und schädigen auf Dauer das Ansehen der verbleibenden ordentlichen Jäger.

Was sonst noch wichtig ist ......

Hier finden Sie einige Informationen zum Thema:
 
 
 
 
Nachweis der JPA [24 KB]      (Jagdpraktische Ausbildung)
 

Begriffe aus der Jagd

Das Erlegen

Die Grundsätzliche Erlaubnis ein Tier zu töten (jagdlich erlegen) stützt sich auf
§ 4 TierSchG

(1)     Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Dieser Umstand und die öffentliche Meinung wie auch die Einstellung der Bevölkerung zur Jagd allgemein, sollte dem Jagdscheininhaber und Jäger im Gedächtnis sein wenn er sich dem Waidwerk widmet!

Tierschutz

Der § 1 des Tierschutzgesetzes lautet:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Zwei Dinge fallen bei diesem Paragraph auf:

Erstens
unterscheidet das Tierschutzgesetz an dieser Stelle nicht zwischen den Tierarten. Es beschränkt sich also nicht etwa auf Wirbeltiere oder gar Säugetiere. Die einzellige Amöbe oder der Bandwurm werden genauso um ihrer selbst willen geschützt, wie der Schimpanse. Zweitens
ist der Schutz des Tieres nicht absolut das wäre auch gar nicht machbar. Sofern ein vernünftiger Grund vorliegt, darf das Wohlbefinden eines Tieres eingeschränkt, ja auch das Leben genommen werden.

Da weder das Tierschutzgesetz noch das Bundesjagdgesetz (BJG) klare Auskunft über die möglichen vernünftigen Gründe gibt, müssen Streitfälle von Gerichten entschieden werden.

 

Es steht zu erwarten, dass in einem Streitfall vor Gericht die Mehrheitsmeinung zur Grundlage des Urteiles wird.

 

Hier soll vielmehr dargestellt werden, welche Argumente ein möglicher Richter voraussichtlich zu Grunde legen wird.

Eine Mehrheit der Bevölkerung hält das Töten von Tieren zur Nahrungsgewinnung für vernünftig.

Wird die Nahrungsmittelgewinnung als Rechtfertigung für Jagd herangezogen, so versteht es sich von selbst, dass das Wildbret auch wie ein Lebensmittel zu behandeln ist.
ganz besonders sind hier die Grundsätze der Fleischhygiene und der VO(EG) Nr. 852 854/2004 zu beachten.

 

Von der Mehrheit der Bevölkerung wird auch der Schutz des Eigentums als vernünftiger Grund akzeptiert. Das gilt für die Vorräte im Privathaushalt, die durch den Fang von Ratten und Mäusen in Fallen geschützt werden genauso, wie für die Bejagung von Schalenwild, Wildkaninchen oder Gänsen zum Schutz des Waldes oder der Feldfrüchte.

Das Töten von Tieren zum Ausgleich eines durch menschlichen Einfluss verschobenen natürlichen Gleichgewichtes der Tier- und Pflanzenarten, mit anderen Worten: Jagd als Naturschutz, wird im BJG ausdrücklich gefordert.

Besonders umstritten und deshalb vom Jäger - auch im Rahmen des gesetzlich Zulässigen besonders sorgfältig zu prüfen, ist das Töten von Hunden und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes.

Es entsteht bei den betroffenen Tierhaltern großes Leid, wenn ein als Familienmitglied empfundenes Tier getötet wird.

Auf das Ansehen der Jäger in der Öffentlichkeit hat die Tötung von Heimtieren, die einen Besitzer haben, verheerenden Einfluss.

Das Töten von Tieren ausschließlich zur Befriedigung der Jagdlust oder um eine Trophäe zu erlangen, wird dagegen von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt.

Reine Trophäenjagd, gar Töten als Selbstzweck, sind vom vernünftigen Grund nicht gedeckt und damit in Deutschland nicht erlaubt.

Aus der Forderung, dass nur getötet werden darf, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, folgt selbstverständlich, dass nur Wild erlegt werden darf, das richtig angesprochen wurde. Werden auf Grund fehlerhaften Ansprechens nichtjagdbare Tiere getötet, kann außerdem ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vorliegen (z.B. geschützte Entenarten). Fallen müssen von ihrer Konstruktion oder von der Art der Aufstellung her sicherstellen, dass keine Fehlfänge vorkommen (z.B. Fangbunker).

Fehlendes oder fehlerhaftes Ansprechen kann darüber hinaus dazu führen, dass das Muttertier eines abhängigen Jungtieres getötet wird, was das Verhungern des Jungtieres und damit erhebliches Leiden zur Folge hat (Grundsatz: Kitz vor Ricke).

 

Unter Berücksichtigung des sogenannten Nebenstrafrechts kann ein Verstoß schwerwiegende Folgen haben.

 

§ 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.       ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.       einem Wirbeltier

a.       aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b.       länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Das kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kosten und damit den Jagdschein!!!!!!

 

Methoden des Erlegens

Vorgabe des Tierschutzgesetzes und Konsens unter den Jägern ist, dass das (gerechtfertigte) Töten eines Tieres so schmerz- und angstfrei wie möglich erfolgen muss. Zu prüfen ist also, ob die vorgesehene Jagdmethode dieser Forderung genügt. Die Tötung von Wild durch den Schuss ist naturgemäß mit größeren Unwägbarkeiten verbunden, als die Schlachtung von Nutztieren. Wurde das Wild vor dem Schuss nicht beunruhigt und verendet es im Schuss, ist die Tötung als weniger belastend anzusehen als die Schlachtung, die einschließlich Transport zum Schlachthof kaum stressfrei möglich ist. Allerdings trifft nicht jeder Schuss optimal.

Wird das Wild vor der Schussabgabe noch anhaltend von Hunden gehetzt, unterbleibt gar eine notwendige Nachsuche, so entstehen erhebliche Schmerzen und Leiden und damit eindeutige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

Jeder Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich.

Das gilt nicht nur in Hinsicht auf eine Gefährdung von Menschen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes.

Die wichtigste Rolle für einen sofort tötenden Schuss spielt die Schießfertigkeit des Jägers. Regelmäßiger Schießstandbesuch ist damit ein Gebot des Tierschutzes (bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist das möglicherweise nachzuweisen).

 

Die realistische Einschätzung der Situation, insbesondere der Lichtverhältnisse, der Entfernung, etwaiger Hindernisse im Schussfeld, der Position des Wildes (breit stehend oder spitz) und der eventuellen Bewegungsgeschwindigkeit des Wildes, muss vom Jäger in allen Fällen sorgfältig vorgenommen werden. Erscheint ein sicherer Schuss nicht möglich, muss er unterbleiben. Ein guter Schütze ist stets der, der um seine Grenzen weiß und diese respektiert: Ist die Kugel aus dem Lauf, hält sie kein Gebet mehr auf.

Kugelschuss auf stehendes Wild

Größte Sicherheit einer schnellen Wirkung bietet der Blatt- oder Kammerschuss, bei dem die Organe der Brusthöhle, insbesondere das Herz und die großen Blutgefäße getroffen werden. Aus der Sicht der Wildbrethygiene (vernünftiger Grund!) und des Tierschutzes ist der Kammerschuss optimal. Abzulehnen außer als Fangschuss sind Haupt- und Trägerschüsse. Sie bergen die Gefahr, nur den Gesichtsschädel zu verletzen.

Der Trägerschuss ist äußerst riskant. Kiefer- oder Drosselschüsse führen nicht zum Tode, Nachsuchen sind häufig auch erfolglos und die Stücke verhungern qualvoll. Allenfalls können besonders erfahrene und sichere Schützen auf kurze Distanz (<50m) und nur von hinten oder vorne auf den Träger schießen, nicht von der Seite, um Verletzungen nur der Luft- oder Speiseröhre (Drosselschuss) bei eventuellem Tiefschuss auszuschließen.

Aus der Sicht der Wildbrethygiene (vernünftiger Grund!) sind beide Treffpunkte mehr als bedenklich!

Leider kommt es auch immer wieder zu Schüsse durch das Gescheide.

Diese Schüsse führen nicht unmittelbar zum Tode.

Neben ausreichenden Lichtverhältnissen spielt die Entfernung für den Treffersitz eine herausragende Rolle.

Schüsse über zu weite Distanz sind zu unterlassen

(Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit waidgerechte Schussentfernung für den Büchsenschuss = 80 bis 120 Meter.)

Das BjagdG schreibt für den Schuss auf Schalenwild bestimmte Mindestkaliber bzw. Mindestenergien vor. Darüber hinaus sollte bei der Kaliberwahl auf ein schockartiges Töten mehr geachtet werden, als auf eine mögliche größere Schussentfernung. Generell gilt, dass größere Kaliber und schwerere Geschosse, auch wenn sie langsamer sind, einen schnelleren Tod (und weniger Wildbretentwertung durch Blutergüsse vernünftiger Grund!) zur Folge haben.

Kugelschuss auf sich bewegendes Wild

Das für den Kugelschuss auf stehendes Wild Gesagte gilt umso mehr für den Kugelschuss auf sich bewegendes Wild. Die wichtigste Rolle für tierschutzgerechte Kugelschüsse auf sich bewegendes Wild spielen die Schussdisziplin und die Übung. Insbesondere die Bewegungsgeschwindigkeit des Wildes und die Entfernung müssen vom Schützen richtig eingeschätzt und realistisch mit der eigenen Schießfertigkeit verglichen werden.

Riskante Schüsse müssen unterbleiben, dazu zählen in aller Regel Schüsse auf hochflüchtiges Wild sowie Schüsse auf sich bewegendes Wild, das weiter als etwa 50 Meter entfernt ist. Rehwild kann flüchtig auf Grund seines Bewegungsablaufes nicht tierschutzkonform erlegt werden. (geltende Rechtsauffassung). Auch der Schuss auf Stücke im Rudel/Rotte stellen nach geltender Rechtsauffassung ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar!

Schrotschuss

Da mit Schrot in der Regel auf sich bewegendes Wild geschossen wird, kommt es noch mehr auf die Schießfertigkeit an. Ausreichende Übung kann nur auf dem Schießstand erworben werden. Besonders wichtig ist die Entfernung. Bei zu geringer Entfernung steigt die Zahl der Fehlschüsse und das Wildbret wird oft ungenießbar, womit der vernünftige Grund entfällt. Bei zu großer Entfernung wird das Wild zwar in der Regel getroffen, jedoch kommt es nicht, oder nicht schnell genug zur Strecke.

Neben der Entfernung spielen das Kaliber und die Schrotgröße eine wichtige Rolle für die Sicherheit des schnellen Erlegens.

Sportlicher Ehrgeiz im Schrotschießen kann auf dem Schießstand ausreichend befriedigt werden. Auf der Jagd ist er fehl am Platze.

Nachsuche

Verletztes Wild (angeschossenes Wild, zunehmend aber auch Opfer des Straßenverkehrs) ist in jedem Fall nachzusuchen

(BbgJagdG § 34 Nachsuchen und Wildfolge

(1)   Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.

Dabei darf es bei der aufzuwendenden Mühe und Sorgfalt keine Unterschiede zwischen den Tierarten geben. Ein Kaninchen ist ethisch genauso viel wert , wie ein kapitaler Hirsch. Hier ist der Einsatz eines brauchbaren Hundes und geeigneten Hundes von hoher Bedeutung! Nicht jeder Hund der Brauchbar ist, ist auch geeignet und nicht jeder Hund der geeignet ist, ist brauchbar!!!

Wenn das Stück nicht im Feuer liegt, ist der Anschuss sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Anschuss nicht zertrampelt und damit dem Hund die Arbeit erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Schweiß wird nicht in allen Fällen gefunden. Insbesondere, wenn die Kugel keinen Ausschuss ergeben hat, kann Schweiß fehlen. Auch in solchen Fällen sollte mit einem firmen Hund gesucht und nicht leichtfertig angenommen werden, man habe vorbei geschossen (Verpflichtung zur Kontrollsuche).

Bei jeglicher Jagdausübung muss ein brauchbarer Hund für Nachsuchen zur Verfügung stehen. Wird die Jagd als Einzelansitz auf Schalenwild durchgeführt, sind Nachsuchen recht selten. In diesem Fall ist es sicherlich ausreichend, wenn ein Hundeführer mit Hund (etwa über Mobiltelefon) innerhalb einer halben Stunde herbei gerufen werden kann.

BbgJagdG § 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden

(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.

(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchshund nachzuweisen.

 

Bei Bewegungsjagden, Drück- oder Treibjagden müssen firme Hunde in ausreichender Zahl mitgeführt werden. Insbesondere bei der Baujagd und bei der Jagd auf Wasserwild, ist ein zuverlässiger Verlorenbringer unabdingbar, da angeschossenes Wild sich sonst in für den Menschen nicht gangbares Schilfwasser oder in den Bau zurückziehen und dort langsam und qualvoll sterben kann:

Jagd ohne Hund ist Schund!

 

Das Töten verletzten Wildes muss so schnell wie möglich erfolgen. Hier ergeben sich allerdings häufig Interessenskonflikte, die eine sorgfältige Abwägung aller Umstände nötig machen.

Bei Weidwundschüssen steigen die Erfolgsaussichten, wenn die Nachsuche erst nach einiger Zeit begonnen wird.

Hier sind die von erfahrenen Nachsuchenführern aufgestellten Wartezeiten zwingend zu beachten!

 

Bei Laufschüssen bringt eine sofortige Nachsuche mitunter bessere Ergebnisse, allerdings muss der Hund das Niederziehen oder Stellen des Wildes sicher beherrschen. (brauchbar und geeignet).

Die Nachsuche bei Äser- oder Gebrechschüsse hat sofort zu beginnen. (brauchbar und geeignet).

 

Unter sofort versteht man ohne jede Zeitverzögerung also wenn der Hund (brauchbar und geeignet) sichtig die Verfolgung aufnehmen kann!!

Ist das nicht gegeben, sollen auch hier die empfohlenen Wartezeiten zwingend beachtet werden, um dem Wild unnötige Schmerzen zu ersparen.

Die Erfolgsaussichten an das kranke Stück zu gelangen um den Fangschuss anzutragen sind ungleich höher als eine endlose Hetze bei Missachtung der Wartezeit!

 

Zum Töten von verletztem Wild ist grundsätzlich der Fangschuss anzubringen (auch bei Faustfeuerwaffen auf zugelassene Kaliber achten). Hierbei ist eine mögliche Gefährdung von Menschen und Hunden zu beachten. Auch sollte das Wildbret verwertbar bleiben (vernünftiger Grund!). Bei Fangschüssen mit der Kugel über das Zielfernrohr, ist die abweichende Trefferlage bei nahen Entfernungen zu berücksichtigen.

Trägerschüsse auch als Fangschüsse haben zu unterbleiben, es sei denn, man kann die Waffe nahezu aufsetzen.

Der Einsatz der blanken Waffe

 (Messer, Saufeder) ist beim Schalenwild sehr problematisch und nur im Notfall zu vertreten, wenn durch die äußeren Umstände, z.B. Auffinden von Unfallwild in bewohntem Gebiet oder wenn das Wild vom Hund gehalten wird und ein Schuss wegen der Gefährdung nicht in Frage kommt, oder wenn eine Schusswaffe nicht schnell genug zur Verfügung steht. Gut wirksam ist das Durchtrennen der großen Blutgefäße im Hals im Bereich des Kehlkopfes. Wichtig ist, beide Halsschlagadern (Aa. carotis) schnell und großflächig zu durchtrennen, so dass ein rascher Blutdruckabfall erfolgt.

Der Herzstich hinter das Blatt oder auf den Stich tötet relativ langsam, beim Schwarzwild ist er jedoch oft die einzig durchführbare Methode.

In jedem Fall ist ein geeignetes Werkzeug zu verwenden also nicht das wunderschöne Jagdmesser mit der handlichen 8 cm Klinge! Das wird nicht den erwarteten Erfolg zeigen! Entsprechend der Wildart sollte ein Abfangmesser zum Einsatz kommen!

Nur mit gehöriger Übung (an erlegten Stücken) und gesunder Selbsteinschätzung sollte das kalte Abfangen praktiziert werden alles andere ist weder Waidgerecht noch Tierschutzgerecht!

 

Das Abnicken durch Stich zwischen Hinterhauptsbein und erstem Halswirbel ist eine Methode, die nicht mehr empfohlen werden kann, da es äußerst schwierig und mit den heute gebräuchlichen breiten Messern häufig nicht möglich ist.

 

Je nach Situation und Tierart ist die schonendste Methode zu wählen.

Wie oben beschrieben das Entbluten ist unbedingt bei bereits erlegtem Wild zu üben.

Bei Federwild bzw. bei Hase und Kanin tötet ein ausreichend kräftiger Kopfschlag unverzüglich und ist deshalb tierschutzgerecht und wildbretschonend.

 

Das Apportieren lebenden Wildes, das Niederziehen oder das Töten von Wild durch den Hund ist aus der Sicht des Tierschutzes äußerst problematisch. Der Hund darf nur in den Fällen geschnallt werden, in denen das Wild zwar verletzt ist, anderweitig, insbesondere durch einen Fangschuss aber nicht erlöst werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Wild noch so schnell ist, dass es in die Deckung flüchten konnte.

Hier ist auf die Eignung und Brauchbarkeit des Hundes besonders zu achten.

§ 3 TierSchG

Es ist verboten,

8.  ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

 

 

Das ist des Jägers Ehrenschild,

dass er beschützt und hegt sein Wild,

weidmännisch jagt, wie sich's gehört,

den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.

 

Nicht das, was einer niederlegt,

nur was dabei sein Herz bewegt,

nur was er fühlt bei jedem Stück,

das ist das wahre Jägerglück.

 

Das ist des Jägers höchst Gebot,

was du nicht kennst,

das schieß nicht tot.