Der Wald in Brandenburg

Änderung der Waldbrandwarnstufen

Die Änderungen, die das Kabinett nach Vorlage von Agrarminister Jörg Vogelsänger heute in Potsdam beschloss, betreffen das Waldgesetz, Landentwicklungsgesetz und das Jagdgesetz.

Der Gesetzentwurf wird dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung übergeben.

 

Änderung des Waldgesetzes

Brandenburg passt seine Waldbrandstufen dem nationalen und internationalen Standard an. Das Warnsystem besteht künftig wie in anderen Bundesländern nicht mehr aus vier, sondern aus fünf Gefahrenstufen. Das geht aus dem Entwurf für ein so genanntes Artikelgesetz hervor, mit dem Fachgesetze auf den aktuellen Stand gebracht werden sollen.

Zur Erklärung:

Waldbrandgefahr wird in Brandenburg durch Warnstufen angezeigt. In den einzelnen Bundesländern werden dazu unterschiedliche Skalierungen und Bezeichnungen benutzt. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg verwenden das aus DDR-Zeiten bekannte System mit den Stufen 0 bis 4 mit römischen oder lateinischen Ziffern. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg verwenden dagegen mit den Stufen 1-5 die Skalierung des Deutschen Wetterdienstes (DWD), mit dem das Land Brandenburg bei der Ermittlung der Waldbrandwarnstufen kooperiert.

 

Legende Waldbrandgefahrenindex:

 

Gefährdungsstufe 1 - sehr geringe Gefahr

Gefährdungsstufe 2 - geringe Gefahr

Gefährdungsstufe 3 - mittlere Gefahr

Gefährdungsstufe 4 - hohe Gefahr

Gefährdungsstufe 5 - sehr hohe Gefahr

 

Was ist Wald?

Das Vorliegen der Waldeigenschaft ist die Voraussetzung zur Anwendung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Die Feststellung der Waldeigenschaft dient einerseits dem Schutz des Waldes und anderseits der Rechtssicherheit des Bürgers.

Bäume sind im Land Brandenburg durch zwei sich gegenseitig verdrängende Gesetze geschützt:

  1. entweder Schutz des Baumes als Einzelindividuum über das Brandenburgische Naturschutzgesetz nebst, auf Basis dieses Gesetzes erlassener Baumschutzverordnungen (Baumgruppen, Baumreihen, gärtnerische Anlagen, Parks sind hierbei mit eingeschlossen)
  2. oder Schutz der Bäume in ihrer Gesamtheit als Wald auf Basis des Landeswaldgesetzes (§ 2 Landeswaldgesetz)

Die Waldeigenschaft liegt vor:

  • ab 2.000 m² zusammenhängender Waldfläche,
  • Vorhandensein von Waldbäumen und ggf. Waldsträuchern, einzelne antrophogen eingebrachte Pflanzen sind unbeachtlich,
  • Flächen ohne Bäume können auch Wald sein, z.B. Schneisen Waldwege, Wildwiesen, Holzlagerplätze, Kleingewässer,
  • auf Kahlhieben, Rodungen sowie auf Waldflächen, die ohne Waldumwandlungsgenehmigung umgewandelten wurden.

Die Waldeigenschaft ist unabhängig von:

  • Eintragungen der Nutzungsart im Kataster, Grundbuch, Waldverzeichnis etc.,
  • Art der Entstehung (Pflanzung oder Naturverjüngung),
  • Art der Bewirtschaftung (intensiv oder keine Bewirtschaftung),
  • Grenzen von Flurstücken

Die Waldeigenschaft kann auch entstehen durch (Wegfall des Bestandsschutzes):

  • Aufgabe der Nutzung ggf. mit anschließender natürlicher Wiederbewaldung z.B. von aufgelassenen landwirtschaftlichen Flächen, Verwilderung länger ungenutzter Erholungs- oder Gartengrundstücke,
  • zeitlicher Ablauf nicht in Anspruch genommener Waldumwandlungsgenehmigungen

Auf Antrag oder von Amtswegen wird die Waldeigenschaft gemäß § 2 Landeswaldgesetz festgestellt.

Die Feststellung der Waldeigenschaft erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 6 Landeswaldgesetz ausschließlich durch die untere Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg). Sie ist ein Verwaltungsakt, daraus folgend ergeht ein Bescheid zur Feststellung der Waldeigenschaft, dieser ist derzeit mit 75 € Verwaltungsgebühren belegt.

Ein Antrag zur Feststellung der Waldeigenschaft kann formlos bei der zuständigen unteren Forstbehörde (Oberförsterei) gestellt werden, sollte allerdings folgende Angaben enthalten:

  • Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche
  • postalische Adresse (soweit vorhanden)
  • Kartenausschnitt (Lage, Erreichbarkeit)
  • Einwilligung des Eigentümers (soweit dieser nicht Antragsteller ist und dies im Antrag bestätig hat)
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners wegen ggf. notwendigem Ortstermin

Bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens der Waldeigenschaft wird empfohlen, diese vor dem Beginn nicht forstlicher Maßnahmen im Wald (z.B. vor Baumaßnahmen) forstbehördlich feststellen zu lassen.

Eine nachträgliche Feststellung der Waldeigenschaft, z.B. während einer Baumaßnahme, kann zu merklichen zeitlichen Verzögerungen (Nachholen des Genehmigungsverfahrens zur Waldumwandlung, Baustopp etc.) sowie zu merklichen finanziellen Belastungen, hier Verfolgung der ungenehmigten Waldumwandlung als Ordnungswidrigkeit, führen.

Die widerrechtliche, dauerhafte oder zeitweise Beseitigung der Waldeigenschaft ist eine ungenehmigte Waldumwandlung nach § 8 Landeswaldgesetz, daraus folgend eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37, Absatz 1, Ziffer 1 und kann mit einem Bußgeld bis 100.000 € belegt werden.

Beachte:

Der Anbau von Kulturheidelbeeren im Wald bedarf seit der Novelle des Bundeswaldgesetzes (31.7.2010) trotz anderslautender Regelungen im Landeswaldgesetz auch in Brandenburg einer Waldumwandlungsgenehmigung.

Die bis dato in Brandenburg geltende landesrechtliche 2 ha Ausnahmeregelung ist über die Änderung des Bundeswaldgesetzes aufgehoben worden!

Wald zum erholen und zum mitnehmen

Betreten des Waldes und Aneignungsrecht im Wald

Der Wald des Landes Brandenburg ist zum Zwecke der Erholung zu jeder Zeit frei betretbar! Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowohl zwischen den Waldbesuchern untereinander als auch zwischen den Waldbesitzern und den Waldbesuchern.

Betretungseinschränkungen im Wald können sich über forstliche Maßnahmen oder behördlich befristet genehmigte Waldsperrungen (siehe § 18 Landeswaldgesetz) ergeben.

Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis (vgl. § 15 Abs 3 Landeswaldgesetz):

  • gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,
  • Wald, in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
  • umzäunte Waldflächen sowie
  • forstbetriebliche Einrichtungen.

Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen solange es sich nicht um Kfz handelt.

Diese zuvor genannten Betretungsarten sind ausschließlich auf Waldwege, beim Reiten zusätzlich auf Waldbrandschutzstreifen, eingeschränkt, das heißt ein Quer-Feld-ein durch den Wald ist hier per Waldgesetz untersagt.

Hunde sind ohne Ausnahme von Rasse, Größe, Gehorsam etc. im Wald an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden hier Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während Ausbildung bzw. ein Einsatz derselben im Wald.

Das Aneignungsrecht durch jedermann im Wald umfasst maximal:

  • einen Handstrauß,
  • Waldfrüchte,
  • Pilze und
  • wild wachsende Pflanzen

in geringer Menge ausschließlich für den eigenen Gebrauch, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören.

Nicht zum Aneignungsrecht gehören die Entnahme von

  • Wipfeltrieben,
  • Zweigen von Jungwüchsen
  • das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen
  • die gewerbliche Entnahme von Waldbestandteilen, Früchten, Pilzen etc.!

Eine Entnahme über die Grenzen des Aneignungsrechtes für jedermann hinaus bedarf der vorherigen Gestattung des Waldeigentümers. Diese Gestattung ist erteilbar, solange die Entnahme pfleglich erfolgt und der Wald nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Die widerrechtliche Aneignung der o. g. Waldbestandteile durch jedermann ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Landeswaldgesetz und kann bei erheblichen Verstößen sogar den Tatbestand von Straftaten erfüllen, hier Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Dienstahl (§ 242 StGB).

Befahren des Waldes

Wer darf und wer nicht?

Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist gem. § 16 Absatz 1 Landeswaldgesetz nur aus folgenden Gründen gestattet:

  • Bewirtschaftung des Waldes,
  • Ausübung der Jagd,
  • hoheitlicher (behördlicher) Tätigkeit

Hierbei gilt per Gesetz, dass die Befahrung des Waldes im Rahmen der drei oben benannten Zwecke nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen darf, das heißt es ist der kürzeste Weg anzunehmen, kleine Umwege aufgrund Unbefahrbarkeit etc. sind zumutbar und möglich.

Diese gesetzliche Regelung bedeutet aber auch, dass der Waldbesitzer die Befahrung seines Waldes durch andere zum Zwecke der Waldbewirtschaftung, Jagd, Hoheit entschädigungslos zu dulden hat.

Da das Befahren des Waldes per Gesetz untersagt ist, bedarf es -anders als im Straßenverkehr-  keines zusätzlichen Sperrschildes!

In sofern sind die vereinzelt im Wald angebrachten Schilder zum Befahrungsverbot ein behördlicher Hinweis an besonders neuralgischen Punkten, jedoch zur Durchsetzung des Befahrungsverbotes über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht zwingend erforderlich.

Des Weiteren kann (nicht muss) der Waldbesitzer in einem per Waldbefahrungsverordnung (WaldBefV) gesteckten Rahmen das Befahren seines Waldes aus wichtigem Grunde gegen Entgelt gestatten.

Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nur durch das Befahren des Waldes möglich ist, z.B.:

  • Betreiben von Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald
  • Erreichen von Angelgewässern, die keinen Anschluss an öffentliche Wege haben und unzumutbar tief im Wald liegen

Keine wichtigen Gründe sind, z.B.:

  • Motorsport im Wald,
  • Fahren im Wald zum Zwecke der Erholung,
  • Fahren im Wald zum Zwecke der Abkürzungen,
  • Fahrtziel ist über öffentliche Straßen erreichbar,
  • Fahren im Wald zu gewerblichen Zwecken

Die Gestattung zum Befahren des Waldes gem. § 16 Abs. 2 Landeswaldgesetz ist formgebunden und entgeltlich. Ein Muster ist in der Waldbefahrungsverordnung amtlich vorgegeben.

Die erteilten Waldbefahrungsgestattungen sind zur Einsichtnahme durch die untere Forstbehörde beim Waldbesitzer vorzuhalten und bei der Befahrung sichtbar mitzuführen.

Ggf. können widerrechtlich vom Waldbesitzer erteilte Gestattungen behördlich eingezogen werden. Die widerrechtlicher Erteilung oder Nutzung von Waldbefahrungsgestattungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.