Das Vorliegen der Waldeigenschaft ist die Voraussetzung zur Anwendung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Die Feststellung der Waldeigenschaft dient einerseits dem Schutz des Waldes und anderseits der Rechtssicherheit des Bürgers.
Bäume sind im Land Brandenburg durch zwei sich gegenseitig verdrängende Gesetze geschützt:
- entweder Schutz des Baumes als Einzelindividuum über das Brandenburgische Naturschutzgesetz nebst, auf Basis dieses Gesetzes erlassener Baumschutzverordnungen (Baumgruppen, Baumreihen, gärtnerische Anlagen, Parks sind hierbei mit eingeschlossen)
- oder Schutz der Bäume in ihrer Gesamtheit als Wald auf Basis des Landeswaldgesetzes (§ 2 Landeswaldgesetz)
Die Waldeigenschaft liegt vor:
- ab 2.000 m² zusammenhängender Waldfläche,
- Vorhandensein von Waldbäumen und ggf. Waldsträuchern, einzelne antrophogen eingebrachte Pflanzen sind unbeachtlich,
- Flächen ohne Bäume können auch Wald sein, z.B. Schneisen Waldwege, Wildwiesen, Holzlagerplätze, Kleingewässer,
- auf Kahlhieben, Rodungen sowie auf Waldflächen, die ohne Waldumwandlungsgenehmigung umgewandelten wurden.
Die Waldeigenschaft ist unabhängig von:
- Eintragungen der Nutzungsart im Kataster, Grundbuch, Waldverzeichnis etc.,
- Art der Entstehung (Pflanzung oder Naturverjüngung),
- Art der Bewirtschaftung (intensiv oder keine Bewirtschaftung),
- Grenzen von Flurstücken
Die Waldeigenschaft kann auch entstehen durch (Wegfall des Bestandsschutzes):
- Aufgabe der Nutzung ggf. mit anschließender natürlicher Wiederbewaldung z.B. von aufgelassenen landwirtschaftlichen Flächen, Verwilderung länger ungenutzter Erholungs- oder Gartengrundstücke,
- zeitlicher Ablauf nicht in Anspruch genommener Waldumwandlungsgenehmigungen
Auf Antrag oder von Amtswegen wird die Waldeigenschaft gemäß § 2 Landeswaldgesetz festgestellt.
Die Feststellung der Waldeigenschaft erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 6 Landeswaldgesetz ausschließlich durch die untere Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg). Sie ist ein Verwaltungsakt, daraus folgend ergeht ein Bescheid zur Feststellung der Waldeigenschaft, dieser ist derzeit mit 75 Verwaltungsgebühren belegt.
Ein Antrag zur Feststellung der Waldeigenschaft kann formlos bei der zuständigen unteren Forstbehörde (Oberförsterei) gestellt werden, sollte allerdings folgende Angaben enthalten:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche
- postalische Adresse (soweit vorhanden)
- Kartenausschnitt (Lage, Erreichbarkeit)
- Einwilligung des Eigentümers (soweit dieser nicht Antragsteller ist und dies im Antrag bestätig hat)
- Kontaktdaten des Ansprechpartners wegen ggf. notwendigem Ortstermin
Bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens der Waldeigenschaft wird empfohlen, diese vor dem Beginn nicht forstlicher Maßnahmen im Wald (z.B. vor Baumaßnahmen) forstbehördlich feststellen zu lassen.
Eine nachträgliche Feststellung der Waldeigenschaft, z.B. während einer Baumaßnahme, kann zu merklichen zeitlichen Verzögerungen (Nachholen des Genehmigungsverfahrens zur Waldumwandlung, Baustopp etc.) sowie zu merklichen finanziellen Belastungen, hier Verfolgung der ungenehmigten Waldumwandlung als Ordnungswidrigkeit, führen.
Die widerrechtliche, dauerhafte oder zeitweise Beseitigung der Waldeigenschaft ist eine ungenehmigte Waldumwandlung nach § 8 Landeswaldgesetz, daraus folgend eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37, Absatz 1, Ziffer 1 und kann mit einem Bußgeld bis 100.000 belegt werden.
Beachte:
Der Anbau von Kulturheidelbeeren im Wald bedarf seit der Novelle des Bundeswaldgesetzes (31.7.2010) trotz anderslautender Regelungen im Landeswaldgesetz auch in Brandenburg einer Waldumwandlungsgenehmigung.
Die bis dato in Brandenburg geltende landesrechtliche 2 ha Ausnahmeregelung ist über die Änderung des Bundeswaldgesetzes aufgehoben worden!