Schweißhundeführer

Auf eigenes Risiko
Für die Nachsuche auf Wild gibt es in den Bundesländern durch Rechtsverordnung bestätigte Schweißhundeführer. Sie kommen nach Anforderung durch den Jagdpächter zum Einsatz. Dabei stehen sie in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für die Beantwortung der kontrovers diskutierten Frage, ob Schweißhundeführer bei der Nachsuche unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, ist wesentlich, ob diese zum Kreis der versicherten Personen gehören. Zur Thematik liegen aus jüngerer Zeit zwei Sozialgerichtsurteile vor (SG Koblenz, AZ. S 1 U 169/03, und LSG Niedersachsen-Bremen, AZ. L 6 U 190/04), die den Versicherungsschutz für den Nachsuchenführer ablehnen. Nach richterlicher Auffassung war bei der Urteilsfindung in beiden Fällen maßgeblich, dass es sich bei der Nachsuche um eine Tätigkeit mit einem unternehmerähnlichen Gepräge handelt, die von einer unter Versicherungsschutz stehenden arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit abzugrenzen ist. Unternehmerähnliche Tätigkeiten werden nicht durch den Versicherungsschutz nach Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII erfasst. Ein Nachsuchenführer ist danach unabhängig von der Frage, ob er vorher als Jagdgast an der Jagd teilgenommen hat, bei der Nachsuche nicht versichert. Die Aspekte des Tierschutzes finden nur insoweit Berücksichtigung, als dass die Tätigkeit und der Einsatz des Nachsuchenführers bei Jagden dadurch begründet und erforderlich wird. Auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich des Versicherungsschutzes hat dieser Aspekt aber keinen Einfluss, da eine Anpassung der Vorschrift des Paragraph 2 SGB VII an geänderte Verhältnisse dem Gesetzgeber obliegt und nicht der Verwaltung oder der Sozialgerichtsbarkeit. Dies gilt auch für Bewegungsjagden, die an Bedeutung gewonnen haben. Zur Verdeutlichung der Rechtslage: Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zunächst einmal alle abhängig Beschäftigten. Versichert sind aber auch der Revierinhaber selbst, sein mitarbeitender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie etwaige mitarbeitende Familien angehörige. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Eigen- oder Pacht jagd handelt. Mitpächter sind versichert, wenn sie im Pachtvertrag als solche namentlich aufgeführt sind. Ist der Nachsuchenführer Angestellter eines Jagdunternehmers oder gehört er der Forstverwaltung an und handelt im Auftrag seines Arbeitgebers, steht er ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ganz anders sieht die Situation bei den Jagdgästen aus. Diese sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Nach dem Gesetz sind Personen versicherungsfrei, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis als Jagdgast jagen. Nachsuchenführer nicht weisungsgebunden Nachsuchenführer üben unbestritten im Auftrag des jeweiligen Jagdpächters in dessen Revier eine dem Jagd unternehmen dienliche Tätigkeit aus. Ein arbeitsvertragliches Verhältnis zwischen dem Revierinhaber und dem Nachsuchenführer besteht in der Regel nicht. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass eine Fremdbestimmtheit des Handelns erkennbar sein müsste. Bei der Nachsuche bestimmt der Nachsuchenführer in der Regel selbst über seinen Einsatz, indem er die Art und den Umfang der Nachsuche selbst festlegt. Einem Weisungsrecht unterliegt der Nachsuchenführer nicht. Allenfalls bestimmt der Jagdunternehmer den Beginn der Nachsuche. Der Schweißhundeführer, der an der Jagd nicht selbst als Jäger oder als Jagdgast teilnimmt, bedarf für seine Tätigkeit eines Auftrags von einer Person, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krank geschossen oder das schwerkranke Wild bemerkt worden ist. Die dem Nachsuchenführer übertragene Tätigkeit er füllt zivilrechtlich die Voraussetzungen eines Auftrags. Bei der Nachsuche ist er eigenverantwortlich tätig, unabhängig von Weisungen und verfügt als Einziger über besonderes Fachwissen, das er dem Jagdunternehmer zur Verfügung stellen soll. Dies gibt seiner Tätigkeit ein unternehmerisches Ge präge. Die Unternehmertätigkeit wird unterstrichen etwa durch zur Verfügungstellung des Fachwissens, einer Planungs- und Leitungsfunktion sowie der Gestellung von Arbeitsgeräten. Bei einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist aber Voraussetzung, dass eine konkrete bzw. subjektive Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt, d.h. die Betätigung muss ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein. Wenn man die oben genannten Kriterien zu Grunde legt, liegen diese bei einer Nachsuche nicht vor. Folglich kann Versicherungsschutz nicht anerkannt werden.

Hermann Binnewies
Sicher Leben
5/2006 P